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Originally Posted by rogue_librarian
Dabei ging es aber, wohlgemerkt, um (fortgesetze) Ersitzung einer gestohlenen Sache, nicht den Erwerb vom befugten Gewerbsmann; völlig anderer Sachverhalt.
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Es ging mir auch nur um ein anschauliches Beispiel für die Einschränkung. Wenn sie es in einem ordentlichen Antiquariat erworben hätten, dann würde sicher kein Zweifel an der Redlichkeit stehen.
Mit dem hiesigen Sachverhalt hat die ganze Diskussion allerdings kaum etwas zu tun, weil du keinen gutgläubigen Erwerb an einem eBook durchführen kannst. Das eBook ist kein Eigentum und somit nicht erwerbbar, sondern stellt eine Nutzungslizenz dar.
Ich musste erst einmal oben schauen, was der Threadersteller eigentlich wollte.