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Old 04-27-2016, 02:20 AM   #6
gawl
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Theoretisch handelt es sich um Verträge, die individuell ausgehandelt werden können, so daß sehr vieles möglich und denkbar ist.
Ein Extrem dürften Veträge mit Book-on-Demand-Anbietern sein, bei denen es naturgemäß keine "Auflagen" in klassischem Sinne gibt, diese haben einfach eine Kündigungsfrist, fast wie ein Mobilfunkvertrag.
Außerdem konnte ich schon mal Musterverträge mit kleinen Dissertationsverlagen sehen: Hier war es offenbar früher üblich zu vereinbaren, daß der Verlag sich verpflichtet, das Werk in üblicher Weise zu veröffentlichen, und wenn eine weitere, neue Auflage sich nach dessen Einschätzung nicht mehr lohnt, hatte der Autor das Recht, seine Verwertungsrechte wieder vom Verlag zurückzuerhalten.
So ähnlich dürfte das auch bei größeren Verlagen aussehen, und nur bei den ganz großen Autoren lohnt es sich, quasi einen eigenen Rechtsanwalt darauf anzusetzen ;-)
Die Verwertung als E-Book war in den "alten" Verträgen ganz sicher noch gar nicht berücksichtigt, das müßte ein Verlag also im allgemeinen separat mit dem jeweiligen Autor neu aushandeln. (Zumindest glaube ich, aus der Musikindustrie mal mitbekommen zu haben, daß dort pauschale Klauseln im Sinne von "Rechteübertragung für alle, auch zukünftige neue, Verwertungsformen" schon lange (nämlich im Zusammenhang mit der Einführung von CDs) als sittenwidrig eingestuft wurden.) Insofern dürften "alte" Autorenverträge aus der Zeit, bevor es E-Books gab, diese sehr wahrscheinlich nicht mit einschließen.
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