Auch auf die Gefahr hier in einem Monolog zu enden - ich kann es einfach nicht lassen und muss gleich nochmal nachtreten.
Der Antrag auf Änderung § 6 Abs. 1 des Buchpreisbindungsgesetzes des Börsenvereins:
Quote:
Die Hauptversammlung beauftragt den Vorstand des Börsenvereins, unverzüglich eine konkretisierende Interpretation des § 6 Abs. 1 BuchPrG zu erarbeiten, die den Gesetzeswortlaut nicht nur verdeutlicht, sondern dessen „anspruchsbegründenden Inhalt“ (wie es der Preissbindungstreuhänder Dieter Wallenfels formuliert) in klare Empfehlungen an die Branche umsetzt. Vor allem dieser Passus des Gesetzes muss eine konkretisierende Interpretation erfahren:
„Verlage müssen bei der Festsetzung ihrer Verkaufspreise und sonstigen Verkaufskonditionen gegenüber Händlern den von kleineren Buchhandlungen erbrachten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung mit Büchern sowie ihren buchhändlerischen Service angemessen berücksichtigen. Sie dürfen ihre Rabatte nicht allein an dem mit einem Händler erzielten Umsatz ausrichten.
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Ähm....wie war das nochmal mit den von Herrn Ulmer erwähnten "Kollektivierern"??? Also wenn diese Form der "Gleichmachung" aller Buchhändler keine moderne Form der Kollektivierung (der Buchhandelsbranche) ist, was dann? "Wasser predigen und Wein trinken" fällt mir da spontan ein...