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Originally Posted by MartinMenke
Das stimmt doch so nicht, oder? Bei Übersetzungen, da sie als eigenes Werk gelten, gilt doch der Schutz bis 70 Jahre nach Tod des Übersetzers. Wenn jetzt der Übersetzer vor Leblanc gestorben ist könnte die Übersetzung doch schon frei sein.
Grüße
Martin
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Hi Martin und willkommen auf MR!
Aber das übersetzte Werk ist eben auch nicht nur das Werk des Übersetzers.
In Deutschland gilt §3 UrhG
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§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. ...
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"... unbeschadet des UrhR am bearbeiteten Werk... " ist der Knackpunkt.
Es entsteht durch die Übersetzung ein Nebeneinander von zwei Urheberrechten, die beide gelten. Es gelten dann jeweils beide Fristen (d.h. praktisch eben die längere Frist) für das übersetzte Werk. Wenn das (Teil-)Werk des Übersetzers gemeinfrei geworden ist heisst das eben noch nicht, dass auch die übersetzte Vorlage gemeinfrei ist.