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Old 01-05-2010, 05:34 AM   #36
beachwanderer
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Kinder, Kinder, Ihr macht doch hier nicht etwa Rechtsberatung ...

Nur zur Vervollständigung was Google-Analytics betrifft:

"Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich am 26./27. November 2009 in Stralsund (PDF 2 S)

darin heisst es:

Quote:
Datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur
Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten

Viele Web-Seitenbetreiber analysieren zu Zwecken der Werbung und Marktforschung oder bedarfsgerechten Gestaltung ihres Angebotes das Surf-Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer. Zur Erstellung derartiger Nutzungsprofile verwenden sie vielfach Software bzw. Dienste, die von Dritten kostenlos oder gegen Entgelt angeboten werden.

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich weisen darauf hin, dass bei Erstellung von Nutzungsprofilen durch Web-Seitenbetreiber die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten sind. Demnach dürfen Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Die IP-Adresse ist kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes.

Im Einzelnen sind folgende Vorgaben aus dem TMG zu beachten:

• Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen. Derartige Widersprüche sind wirksam
umzusetzen.

• Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Sie müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Erstellung der Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt.

• Auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch müssen die Anbieter in deutlicher Form im Rahmen der
Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite hinweisen.

• Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung der Betroffenen.

• Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-
Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger
Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.

Werden pseudonyme Nutzungsprofile durch einen Auftragnehmer erstellt, sind darüber hinaus die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zur Auftragsdatenverarbeitung durch die Anbieter einzuhalten.
Folge:

Eine Nutzung von Google-Analytics (Erhebung vollständiger IP in USA) wäre theoretisch nur möglich, wenn der Nutzer der erstmals auf die Webseite kommt zuvor seine Einwilligung erklärt hätte. Da das praktisch nicht zu implementieren ist kann man derzeit nur jedem raten, Google-Analytics abzuklemmen, wenn man nicht das (zugegebenener Maßen entfernte) Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf sich nehmen will. - Viel gefährlicher könnte es sein, dass einige der großen und kleinen Abmahnbären versuchen, einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben als wettbewerbswidriges Verhalten abzumahnen. Denn diese Kandidaten verfügen über weit mehr Material und Manpower als die Datenschutzbehörden.

Dies alles natürlich ohne Gewähr und lediglich als abstrakte Information aus frei zugänglichen Quellen ..

Last edited by beachwanderer; 01-05-2010 at 05:37 AM.
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