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Originally Posted by gulu-gulu
... Ähnlich ist es doch beim WLAN auch. Derjenige der für unzureichenden Schutz sorgt, hat wenigstens einen Teil des dadurch entstandenen Schadens zu tragen..
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N... ein. Kein Schadenersatz.
Das ist jetzt alles Deine nachvollziehbare eigene Wertung, hat aber mit dem Urteil und den dogmatischen Verrenkungen, äh ich meine Erwägungen, des BGH nichts mehr zu tun

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Mal zurück zum rechtlichen Ausgangspunkt:
Das Putzige (und wichtige) in diesem Zusammenhang ist: Der BGH hat klargestellt, dass dieser Betreiber des nicht hinreichend gesicherten WLAN
keinen Schadenersatz schuldet, weil ihm ein
Verschulden im Zusammenhang mit der Handlung "Urheberrechtsverletzung" gerade
nicht vorzuwerfen (nachweisbar) ist. Der Beklagte hier haftet nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung auf Schadenersatz.
(In diesem Zusammenhang hat der BGH übrigens auch wieder bestätigt, dass "die IP-Adresse bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person gibt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss nutzt." Daher fehle die Grundlage dafür, "den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln als habe er selbst gehandelt". - Dem Anschlussinhaber bleibt also (wie hier mit dem nachgewiesenen Vortrag er selbst sei im Urlaub gewesen) die Möglichkeit die Vermutung zu widerlegen.)
Er ist aber als "Störer" hier im Rahmen des Unterlassungsanspruches verantwortlich weil nach der Rechtsprechung dazu ein weiterer Verantwortlichkeitsmaßstab gilt. (Da geht es der Sache nach um die Anwaltskosten für die Abmahnung, keinen sonstigen Schadenersatz). In diesem Bereich muss man nicht Täter oder Teilnehmer sein, sondern es reicht, in "irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal" zur abgemahnten Rechtsverletzung beizutragen. Das hat er - so die angreifbare Ansicht des Gerichts - durch die Nachlässigkeit mit der Beibehaltung des Auslieferungspassworts getan. Das ist dünnes Eis, aber nun erstmal Entscheidung.