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Originally Posted by K-Thom
Ist das denn was Neues? Die Mitstörerhaftung war doch schon immer gültige Rechtslage bei ungesichertem WLAN.
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Die Rechtsprechung der Gerichte war uneinheitlich, aber die grundsätzliche Linie war bereits bisher die Störerhaftung. Wie oben gesagt ist es also nicht unerwartet. Stimmt.
Der
BGH hatte bisher aber noch keine Gelegenheit, ausdrücklich etwas dazu zu sagen. An dem Urteil des Bundesgerichtshofes werden sich die unteren Instanzen nun einheitlich ausrichten.
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Und schon werden Abmahnanwälte Ihre Leute losschicken und schauen wo ungesicherte WLans stehen und Abmahnungen verschicken .
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@reymund: Nein. Das Vorhalten eines offenen WLAN selbst ist kein abmahnfähiger Umstand. Wer aber ein ungeschütztes WLAN betreibt wird sich weiterhin nicht darauf berufen können dass er nichts dafür kann
wenn Dritte über den offenen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen.