Für alle nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützten Werke gilt hinsichtlich der Vervielfältigung:
Quote:
§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen -
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend
sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen
und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
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Daher:
Das
dauernde Speichern eines urheberrechtswidrig erlangten (nicht rechtmäßig genutzten) Werkes ist
nicht zulässig.
Für Computerprogramme gilt die folgende engere Spezialregelung:
Quote:
§ 69c UrhG - Zustimmungsbedürftige Handlungen -
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung
erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers …
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Daher:
Schon das
vorübergehende teilweise Speichern eines Computerprogrammes ist ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
nicht zulässig.
Quote:
Es ist müßig, wenn wir uns hier groß unsere Gedanken dazu machen. Entscheidend ist ja eben, welche Urteile hierzu gefällt werden.
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