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Originally Posted by Fellball
Wie ist den "WIRKSAME technischen Maßnahme zum Schutz des Werkes" definiert?
Wenn ich den Schutz mit 3 Mausklicks umgehen kann, ist er dann WIRKSAM?
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Das ist genau das Problem. Leider hat die Gerichtsbarkeit dies mehrheitlich in der Vergangenheit nicht als wirksam im Sinne von "Es ist nur sehr, sehr schwer auszuhebeln" sondern im Sinne von "Es ist auch für den Laien erkennbar, dass eine Schutzmaßnahme vorliegt" interpretiert.