Quote:
Originally Posted by K-Thom
Das ist dasselbe wie mit Fotografien alter Gemälde. Das Recht an der Fotografie hat der Fotograf, egal wie alt das Gemälde ist. Niemand hält dich ja davon ab, einen Goethe selbst einzuscannen (solange die Vorlage gemeinfrei ist). Du musst ja nicht zwingend die Gutenberg.de-Vorlage nutzen.
|
AFAIK: Klares nein! Die bloße zweidimensionale Ablichtung eines gemeinfreien Werkes erzeugt i.d.R. kein neues Urheberrecht. Ich kann also den Scan eines Scans problemlos nutzen, wenn das urspr. gescannte Werk gemeinfrei ist.
Informierst du dich eigentlich, bevor du etwas schreibst? Das ist nicht böse gemeint, aber das Thema ist zu komplex für bloßes Mutmaßen ohne Hinweise darauf, wo du das her hast. (Außerdem geht es mir nicht um HTML-Dateien oder Dateivorlagen von gutenberg:de.)
Zitate aus
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/ (d.i. das Weblog von Klaus Graf, zwar kein Jurist, aber streitbarer Archivar mit enormer Sachkenntnis zum Thema)
Quote:
Dass Fotokopien kein Lichtbildschutz zukommt, ist unstrittig. Gleiches gilt auch für Scans mit dem Flachbettscanner. Digitalisierungs- oder Mikroverfilmungsunternehmen können sich ebenfalls nicht auf § 72 UrhG berufen, da eine mechanische bzw. technische Reproduktion vorliegt.
[…]
Da der Bundesgerichtshof auf ein „Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung“ nicht verzichten wollte (bekräftigt auch in der Entscheidung „Telefonkarte“ aus dem Jahr 2000), ist eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die strittigen Gemäldereproduktionen möglich. Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann schrieb GRUR 1987, S. 18: „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen.“
|
Außerdem zum Thema
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/