Zufällig bin ich über einen Artikel über Presserecht gestolpert. Darin wurde als selbstverständlich dargestellt, dass das Presserecht auch für die Veröffentlichung von Ebooks gilt.
Presserecht ist Ländersache. Z. B. für Brandenburg gilt danach § 8 LPresseG. In Abs. 1 ist Folgendes geregelt:
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Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.
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Dabei definiert § 7 Abs. 1 LPresseG:
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Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
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Demnach wäre wohl bei der Veröffentlichung von bearbeiteten gemeinfreien Ebooks die Frage, wer als "Herausgeber" anzusehen ist. Dessen Name müsste mit Anschrift "auf" dem Druckwerk erscheinen, also wohl im Ebook enthalten sein.
Ich würde meinen, dass derjenige, der ein Buch zur Veröffentlichung bearbeitet hat, als Herausgeber zu betrachten wäre; evtl. könnte man auch die Betreiber der MR-Plattform als solchen sehen.
Soweit ich es beurteilen kann, ist es aber weder hier noch auf ähnlichen Plattformen üblich, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Sicherlich hat man sich schon einmal mit diesen Fragen befasst; ich konnte aber zunächst nichts dazu finden.
Habe ich etwas übersehen?