§ 53 findet aber konkret auf Computerprogramme und -spiele keine Anwendung. Hier ist ausschließlich eine Sicherungskopie zulässig, um die fortdauernde Nutzung (ausschließlich durch den Eigentümer) nicht von der Haltbarkeit des Trägermediums abhängig zu machen.
Und bei der deutschen Buchindustrie gehe ich eher mal davon aus, dass sie eBooks als Computerprogramme definiert (trotz Buchpreisbindung, da 19% MwSt.).
Und § 53 schließt explizit nicht die digitale Form der Verbreitung ein. Einscannen ist erlaubt (das gilt als photomechanisch). Das Brennen auf CD wird schon interessant, das Versenden per Mail oder das Anbieten über das Internet wird dadurch nicht gedeckt.
Im Zweifelsfall gilt: Wer kann sich den besseren Anwalt leisten? Wer kann die Sache aussitzen? Wer kann sich einen Vergleich leisten? Du oder die Buchindustrie?
|