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Old 03-29-2009, 10:29 AM   #22
netseeker
sleepless reader
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Originally Posted by K-Thom View Post
In diesem Thread kommt eines ganz deutlich zum Tragen - die Annahme, dass es im deutschen Gesetz ein Recht auf eine Privatkopie gibt.

Dieses Recht auf Privatkopie gibt es gesetzlich nicht! Es ist nicht einklagbar!

Privatkopien werden aufgrund der zugrunde liegenden Medien geduldet, eventuell erlaubt. Aber sie sind KEIN Recht, auf das ich einen Anspruch habe. Unabhängig davon, ob wir von Software, DVDs, Musik oder eBooks sprechen.
Die Möglichkeit zur Privatkopie ist lustigerweise mal ein für Deutsche unüblicher Pragmatismus aus dem Alltagsgebrauch.
Bevor jetzt Einwände kommen - kurz googeln "Recht auf Privatkopie", dann posten. Erlaubt sind lediglich Sicherungskopien. Diese sind juristisch aber etwas völlig anderes als eine Privatkopie!!!
Natürlich gibt es das Recht, wenn der Gesetzgeber auch das Wort "Privatkopie" nicht verwendet. Es ist ein sog. "aktives negatives Recht" (ich kann etwas bestimmtes tun und einem andereren wird das Vorgehen gegen meine Handlung eingeschränkt) und aufgrund der Art des Rechts tatsächlich aktiv nicht einklagbar. Trotzdem ist es im Gesetz (genauer: im UrhG) als Erlaubnis definiert: Ein Recht auf Handlung mit einem Objekt durch eine aktive Einschränkung der Ansprüche der Urheber dieses Objektes.

"Privatkopie" ist zwar ein gesetzliches Unwort, allerdings ist der Sinn dahinter durchaus im Rahmen der sog. "Schrankenverordnungen" als Recht abgedeckt.
Nennen wir es also juristisch korrekt "Das Recht zur Verfielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch"...

Quote:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Verschiedene Gericht, u.a. das OLG Frankfurt und der BGH sprechen in ihren Urteilsbegründungen auch ausdrücklich vom "Recht auf Privatkopie". Dieses Recht ist u.a. auch eine der gesetzlichen Grundlage für die sog. "Geräte- und Leermedienabgaben", die ohne das ausdrückliche Recht auf Verfielfältigungen durch natürliche Personen im privaten Umfeld nicht durchsetzbar gewesen wäre. Es hätte keine pauschale Abgabe für das Durchführen unerlaubter Handlungen geben können.

Ist allerdings DRM oder generell eine Sicherungsmaßnahme wie Kopierschutz im Spiel, sieht die Sache schon wieder anders aus, weil die Entfernung einer solchen Sicherungsmaßnahme im üblichen Gebrauchsfall ausdrücklich nur Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen, welche den "normalen" Gebrauch eines Werkes nicht zulassen, vorbehalten ist.

Das ausschließlich "Sicherungskopien" erlaubt sind ist - sorry für den Ausdruck - Quatsch. Sicherungskopien werden zwar speziell behandelt und sind tatsächlich etwas anderes als eine "Verfielfältigung zum Gebrauch", schließen allerdings diese Verfielfältigungen weder aus noch erheben sie einen Anspruch auf exklusive Gültigkeit.
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