Das
meint der Anwalt, der das Museum vertreten hat, zur Schöpfungshöhe:
Quote:
Mit der Entscheidung ist bestätigt, dass auch Fotografien von zweidimensionalen Kunstwerken urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Dies erscheint auch gerechtfertigt, da mit der Aufnahme von Gemälden ein nicht unerheblicher Aufwand, insbesondere was die Ausleuchtung des Bildes betrifft, einhergeht. Darüber hinaus verbleiben dem Fotografen bei der Fotografie eines Gemäldes auch gestalterische Elemente. So muss er insbesondere einen eventuellen Untergrund und den Ausschnitt, z.B. mit oder ohne Bilderrahmen, wählen sowie hinsichtlich der Erkennbarkeit der Struktur der Oberflächenbeschaffenheit, der Abstimmung der Kamera und des Objektives, der Ausleuchtung des Gemäldes und schließlich des Farbabgleichs mit dem Original Entscheidungen treffen, die auch kreativen Gestaltungsspielraum eröffnen.
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Mir ist nicht ganz klar, ob das auch die Auffassung des Gerichtes war. Es ist auf jeden Fall eine barbarische.