UrhG und E-Book-Scanning-Dienstleistungs-Tausch
Ich bin kein Anwalt (evtl. liest hier ja ein Experte und kann seine Meinung (keine Rechtsberatung :-) kundtun), aber mir kam folgende Idee:
Ich habe gerade ein E-Bookgeraet gekauft, und der erste Gedanke war: Schoen und gut ich kann jetzt meine neuen Buecher auf dem Ding lesen, aber wie bekomme ich meine alten da rein?
Loesung liegt natuerlich auf der Hand => Einscannen.
Das macht natuerlich einen Heidenaufwand, und man wuerde davon profitieren, wenn man Arbeitsteilung machen kann, darum kam ich auf folgende Idee:
1. Scanne 1 Buch ein + OCR, fuer meinen privaten Gebrauch sollte das wegen UrhG Para. 53 kein Problem sein.
2. Poste auf einer Liste meinen Buchtitel. Wenn nun jemand anfragt, darf ich natuerlich nicht dem das E-Book schicken (klar das waere natuerlich einfach eine Raubkopie).
3. Aber: Wenn derjenige das Buch auch besitzt, darf er nach Para. 53 das einscannen auch jemanden anders machen lassen (unentgeltlich). D.h. wenn mir jemand nachweisst, dass er das Buch auch besitzt (z.B. ein Foto von ihm, auf dem er das Buch haelt (und er nicht in einer Buchhandlung ist ;-)), dann duerfte ich dass.
Wenn man jetzt natuerlich die last gleichmaessig verteilen will (und es keine Scannerschmarotzer gibt), muesste man ein Ticketsystem o.ae. einfuehren (damit waeren dann auch groessere Dienstleistungstauschketten moeglich, oder aber auch Bonusscans bei sonstiger aktiver Teilnahme).
Meine Fragen:
1. Irgendein Denkfehler oder Fallstricke?
2. Jemand Lust bei soetwas mitzumachen?
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