Belegen ist gelegen.
Und wie so häufig hat sich in der Jurisprudenz der Gebrauch dieser alten Form erhalten.
Vgl. als ein Beispiel den § 24 Abs.1 der bundesdeutschen ZPO (Zivilprozessordnung)
Quote:
§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. (Hervorhebung von mir.)
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Einbeschert ist schick, hier in Norddeutschland aber wohl in keinem Winkel (mehr?) gebräuchlich.