Der
Börsenverein freut sich über das nun bekanntgewordene Berufungsurteil des Hanseatischen OLG Hamburg, nach dem Verbote einer Weiterveräußerung von eBooks und Hörbuchdownloads möglich sind. Es bleibt also sozusagen bei "Lesen- bzw. Hörenlassen-as-a-Service".
Zur Entscheidung vom 24.03.2015 zum Az. 10 U 5/11
siehe auch bei iRights-Info.