Hier sind wir wieder an der Wegscheide "Interessante rechtliche Frage / Wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Rechtsfortbildung durch Erzwingen von Rechtsprechung".
Nein, das kann ich nicht eindeutig oder tabellarisch allgemeingültig.
Es gibt Literatur, die auch nichtfinanzielle Anstregungen im Rahmen eines Hobbys mit als geschützt ansieht.
Abstrakt wird gefragt, ob Zeit, Energie und Arbeit eingesetzt worden sind und ob die eingesetzten Mittel wesentlich und wirtschaftlich relevant sind. Da bliebe dann Raum für konkrete Prüfung.
Im Rahmen der Diskussion dieses "Leistungsschutzrechts für Verlage" ist das sehr am Rande jüngst wieder erörtert worden; da mag man hier und da ein Statement in der Fachliteratur zur Abgrenzung des erforderlichen Arbeitseinsatzes finden. Aber den Verlagen reicht in diesem Zusammenhang natürlich eigentlich aus, wenn sie sagen können, dass sie dazu Leute haben und denen Gehalt zahlen.