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Originally Posted by VWeed
Hallo Faltradl,
danke Dir für deine aufschlussreiche Information.
Dann habe ich das UWG bis heute immer ganz falsch verstanden, welches nach meiner Interpretation im §5 deutlichst aussagt, dass irreführende Werbung untersagt ist, wenn sie unwahre Angaben enthält, welche bei den wesentlichen beworbenen Merkmalen der Ware wie u.a. Art, Ausführung, Vorteile und Verwendungsfähigkeit die versprochenen und damit zu erwartenden Ergebnisse nicht erfüllt.
Und ich habe doch glatt bei der Bewerbung mit "PDF" und "Reflow" fälschlicherweise gedacht, dass diese Funktionen dann auch enthalten sein und funktionieren müssen.
Wenn ich ein Auto kaufe, das mit der Ausstattung "Sitzheizung" beworben wurde, habe ich halt Pech, wenn ich das Vorhandensein dieser und deren Funktion nicht vor Kauf nachprüfe.
Klar, mein Fehler 
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Die Funktionen sind erhalten und funktionieren. "Reflow" funktioniert nicht mit jeden PDF optimal, aber mit "irreführende Werbung" hat es nicht zu tun...
Also nur als Beispiel...
Toyota Yaris von meine Frau hat laut technischen Daten Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h. Ab 130 km/m ist das Auto auf dem Autobahn nur schwer steuerbar und instabil... Man kann theoretisch bis zu 180 km/h mit dem Auto fahren, praktisch wird es kein vernünftigen Mensch machen...