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Originally Posted by faltradl
Ach Gottchen! Dann würde ich erst mal den Unterschied zwischen Werbung und einem Werksvertrag mit vertraglich vereinbarten Funktionalitäten unterscheiden lernen.
Gewöhnliche Werbung darf viel verprechen. Man hat Pech, wenn man blauäugig drauf vertraut hat, und die Realität nicht hält was die blumigen Beschreibungen der Werbetexter zu versprechen schienen.
Bei Werbung ist und bleibt man in der Pflicht sich vorher zu informieren.
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Hallo Faltradl,
danke Dir für deine aufschlussreiche Information.
Dann habe ich das UWG bis heute immer ganz falsch verstanden, welches nach meiner Interpretation im §5 deutlichst aussagt, dass irreführende Werbung untersagt ist, wenn sie unwahre Angaben enthält, welche bei den wesentlichen beworbenen Merkmalen der Ware wie u.a. Art, Ausführung, Vorteile und Verwendungsfähigkeit die versprochenen und damit zu erwartenden Ergebnisse nicht erfüllt.
Und ich habe doch glatt bei der Bewerbung mit "PDF" und "Reflow" fälschlicherweise gedacht, dass diese Funktionen dann auch enthalten sein und funktionieren müssen.
Wenn ich ein Auto kaufe, das mit der Ausstattung "Sitzheizung" beworben wurde, habe ich halt Pech, wenn ich das Vorhandensein dieser und deren Funktion nicht vor Kauf nachprüfe.
Klar, mein Fehler