Das Leistungsschutzrecht ist mindestens so unscharf wie das Urheberrecht.
Eine bstimmte Zusammenstellung von Texten kann da sicher geschützt sein. Eine schlichte Auswahl von Werken eines Autors in chronologischer Reihenfolge z. B. dürfte kaum ausreichen. Eine sinnreiche Zusammenstelung und Reihenfolge unter weniger naheliegenden Gesichtspunkten mag das sein.
Aufpassen muss man bei Erstveröffentlichungen längst verstorbener Autoren. Das Urheberrecht ist erloschen, aber der Erstveröffentlicher genießt für längere Zeit Schutz.
Solche Rechte werden allerdings auch gerne beansprucht, ohne dass es dafür eine solide Grundlage gibt. Das hat so eine hübsch abschreckende Wirkung.
Dann gibts noch den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben. Vereinfacht gesagt, eine kritische Rekonstruktion des Originaltexts nebst wissenschaftlichem Anmerkungsapparat.
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