Da der
Buchreport heute auf einen
Hinweis der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt, bei dem es auch um die Frage geht, ob der „Kauf von eBooks“, wenn er denn über einen online betriebenen Shop
per Download erfolgt, widerrufen werden kann, hier ganz kurz folgende Bemerkung zur bundesdeutschen Rechtslage dazu:
Tatsächlich ist die Frage, ob ein Widerrufsrecht beim „Kauf von ebooks“ (bzw. dem „Erwerb von Leselizenzen“ bei DRM-geschützten Büchern) besteht, nicht so ganz unumstritten.
Die Praxis behilft sich derzeit weitgehend mit § 312d Abs.4 Nr.1 BGB.
Dieser lautet:
Quote:
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, …
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Dieser Passus findet sich in den Widerrufsbelehrungen der meisten Onlinebuchshops.
Eventuell denkbar wäre (wenn man denn das Zurverfügungstellen von eBooks als Dienstleistung ansehen will) der Weg über § 312d Abs.3 BGB.
Dieser lautet:
Quote:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
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Damit würde man zunächst ein Widerrufsrecht als gegeben ansehen (nicht unmöglich) dieses aber aufgrund einer Handlung des Verbrauchers, nämlich des sofortigen Downloads, wieder als entfallen annehmen.
Künftig soll nach der noch
im Beschlussverfahren steckenden neuen EU Verbraucherrichtlinie ausdrücklich gelten, dass der Erwerb von solchen „digitalen Gütern“, die nicht auf Datenträgern geliefert werden,
nicht dem Widerrufsrecht unterliegt,
wenn die Ausführung (des Vertrages) bereits begonnen, der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (vgl. Art 16 lit. m) der Richtlinie).
Vergleiche dazu etwa auch
diese Presseerklärung des EU-Parlaments vom 7.6.11 (engl., 1 Abschnitt, drittletzter Absatz).
tl,dr: (=Too long, didn't read) 
Widerrufsrecht bei eBookkauf per download: Das gibt's im Grundsatz erstmal nicht und ist auch nicht in Sicht.
Beachte:
Ein
gänzlich anderer Stiefel ist die Situation, dass man ein
mangelhaftes eBook erworben hat. Da kann man dann trefflich darüber streiten, ab wann miese Formatierung und Lektoratsschlampereien zur Mängelgewährleistung führen (müssen).