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Landgericht Düsseldorf
Urteil
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Die einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, untersagt,
der Verfügungsbeklagten zu 1) im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union,
der Verfügungsbeklagten zu 2) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
Computerprodukte mit folgenden Merkmalen
(i) eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken,
(ii) eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne jede Musterung,
(iii) unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige Begrenzung mit den gleichen Abständen zu allen Seiten,
(iv) eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt,
(v) eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und
(vi) ein dünnes Profil,
gemäß nachstehender Abbildungen
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