Tsts .. Ihr haltet mich von der Arbeit ab (hab hier etwas vor mir liegen zu dem ich mich erst prügeln muss ...)
@all:
Quote:
§ 95c (2) UrhG: Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
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Also: Nicht "nur" Impressum, sondern nach herrschender Ansicht in der Literatur eben u.a. auch z.B. digitale Wasserzeichen (auch nicht von außen ohne weiteres erkennbare)
und DRM: "geschützt sind .. .auch standardisierte numerische und alphanumerische Identifizierungssysteme, die zur Interpretation auf externe Datenbanken zurück greifen".
So, nun aber. Bevor der Schriftsatz nicht fertig ist, ist nicht Wochenende ...