Seuuuufz, also wieder mal das Große Gesetzbuch hervorgekramt ...
§ 95a Abs. 1 UrhG
Quote:
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden (...)
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Es geht also nicht um
entfernt oder
geknackt, sondern um
umgangen (die Gesetzgeber denken sich im Allgemeinen bei ihrer Wortwahl etwas ...).
Und was "umgangen" bedeutet, entscheidet im Ernstfall der Staatsanwalt, nicht du.