Eine Recherchepflicht in dem Sinne gibt es nicht. Das Urhebergesetz formuliert klar:
Quote:
§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
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Das heißt, es liegt am Autor, seine wahre Identität bekannt zu machen, wenn das Pseudonym ihn/sie nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Wenn es in den letzten ca. 50 Jahren nicht bekannt war, wer die Autorin war, ist es unwahrscheinlich, dass das in den nächsten 20 Jahren noch herausgefunden wird.
So oder so - die 70 Jahre nach Veröffentlichung bleiben. Nun kann man sich natürlich fragen, wer gegen eine (unkommerzielle) vorzeitige Veröffentlichung Einspruch erheben soll, wenn niemand weiß, wer die Autorin war.