Hierzu:
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hat der EuGH in der
Rechtssache C‑467/08 am 21.10.2010 nun entschieden.
Das Gericht hat die Einschätzung der Generalanwältin aufgenommen.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass der der EuGH grundsätzlich die Urheberrechtsabgabe(n) als erlaubtes Mittel ansieht, die Urheber für fiktive Einbußen infolge der Nutzung von "Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung" durch Private zu entschädigen.
Ziffer 3. des Urteilstenors lautet allerdings:
Quote:
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.
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Eine
pauschale Entschädigungsregelung auch für geschäftlich genutzte Medien und Geräte ist danach nach dem gefordeten Maßstab eines "gerechten Ausgleichs" (im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

) für Privatkopien
nicht erlaubt.
Das wird in der praktischen Umsetzung dann ja wieder interessant ...

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