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Originally Posted by K-Thom
Lieber Herr Rampe,
als quasi Kollege drei freundschaftliche Hinweise:
1) Ins Impressum gehören Vor- und Nachname.
2) Laut EuGH muss neben der E-Mailadresse eine weitere "unmittelbare und effiziente Kommunikation" vorhanden sein, die eine kurzfristige Antwort ermöglicht.
3) Einem Anbieter mit Direktvertrieb ist es nur zu empfehlen, deutlich erkennbare und korrekte AGB zu veröffentlichen.
Im Augenblick sind Sie ein gefundenes Fressen für alle Abmahnspezialisten.
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Weiterführende Informationen liefert Ihnen ein
Blick in den Gesetzestext zu § 5 TMG.
Und sich auf das Experiment einzulassen, ob ein angerufenes Gericht einen konkret vorliegenden Verstoß gegen die Impressumsregelungen als "unerheblich" im Sinne des § 3 UWG ansieht, ist nicht unbedingt ratsam. Da ist nach den Entscheidungen der letzten Jahre nur wenig Raum geblieben.
K-Thom meint übrigens
dieses Urteil des EuGH - (Urteil EuGH v. 16.09.2008, Rechtssache C-298/07).