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Old 09-21-2010, 10:27 AM   #16
beachwanderer
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Post Urteil des BGH zur Freiheit von Druckern u. Plottern von Geräteabgabe aufgehoben

Die Mühlen der Justiz mahlen ja bekanntlich häufig langsam, zumal dann, wenn es gilt, sich durch den ordentlichen Instanzenzug und nach dessen Ausschöpfung bis zum Bundesverfassungsgericht hinauf zu arbeiten.

In einer schon angejahrten (aber inhaltlich durchaus aktuellen) Frage, mit der sich nach Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart auch der Bundesgerichtshof (BGH) in den Jahren 2005 bis 2008 und von 2008 bis August 2010 nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu beschäftigen hatte und zu der heute nun ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1631/08 -) veröffentlicht wurde, ging es darum, ob der BGH eine Frage des deutschen Urheberrechts dem Gerichtshof der Europäischen Union zur rechtlichen Vorabklärung der Auslegung anhand des Gemeinschaftsrechts der EU hätte vorlegen müssen, um selbst angemessen entscheiden zu können.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat nun entschieden, dass der BGH dies pflichtwidrig versäumt und damit das Recht der Prozessparteien auf Entscheidung der Sache durch den zuständigen gesetzlichen Richter verletzt hat.

Gleichzeitig und aus diesem Grunde wurde ein Urteil des BGH vom 06.12.2007 aufgehoben.

In diesem hatte der BGH entschieden, dass eine Vergütungspflicht („Geräteabgabe“) für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz (UrhG) in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (!) abzulehnen sei. Vgl. damalige Pressemitteilung und Urteilstext.

Der BGH wird darüber neu zu entscheiden haben.

Der vollständige Text des Beschlusses des BVerfG vom 30.08.2010 findet sich hier.

Der Beschluss enthält in den Randziffern 50 bis 66 einige inhaltliche Überlegungen zur Frage der Rechtmäßigkeit von Geräteabgaben.

Nach Ansicht des BVerfG stellt sich im Streitfall die Frage, ob - bei vorausgesetzter Geltung eines nationalen Systems der Geräteabgabe - Urheber digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen (überhaupt) vom Genuss dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen oder nicht. Das BVerfG nimmt dabei auch Bezug auf die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 11. Mai 2010 (vgl. Posting oben) im Rechtsstreit der Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) gegen Padawan S.L. zu Fragen des „gerechten Ausgleichs“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Urheberrechtsrichtlinie (Rs. C-467/08).

Weiter gibt das BVerfG dem BGH u.a. auf den Weg
Quote:
"... Eine Auslegung (des § 54a UrhG alte Fassung) im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. ..."

Vergleiche zum Thema u.a. auch die Meldung auf IT-Business.de, insbesondere den vorletzten Absatz zu eventuellen wirtschaftlichen Konsequenzen für Hersteller und Händler.

Last edited by beachwanderer; 09-21-2010 at 11:20 AM.
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