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Wendungen ein, wie: „Sollte es in der That für er«
wiesen gelten" — oder: „Wollte man annehmen —",
und fügte dann apodiktisch hinzu: „Dann freilich müßte
man folgegerecht an der Thäterschaft des Beschuldigten
irre werden. Aber, —"; und nun kam ein sehr maßvoller
Anlauf der Skepsis, ein ganz allgemein gehaltener Hinweis
auf die Möglichkeit, daß selbst der glaubwürdigste Zeuge
sich irren könne.
Bezüglich der Thatsache, daß Fritz Burckhardt an jenem
verhängnisvollen Nachmittag ohne Baarschaft gewesen sei,
mußte der Ober»Staatsanwalt .einräumen', daß sie durch
die Depositionen der Zeugen wohl ziemlich erwiesen sei:
trotzdem stehe sie ,nicht absolut' im Gegensatz zu der An»
nahme eines Raubanfalles; denn man könne ja einem
gutgekleideten Menschen nicht ansehen, daß er zufällig
nichts in der Tasche habe.
Herr Gyskra überging hierbei absichtlich die Ziehung
der logischen Consequenz. Gerad' aus dem Umstand, daß
man bei Lichert jene Summe gefunden hatte, war ja der
wesentlichste Verdachtsgrund hergeleitet. Der Ober»Staats»
anwalt hätte hinzufügen können: „Wenn sonach andere
Verdachtsgründe vorliegen, — gut; der bloße Besitz der
Geldsumme ist jedoch, wie sich die Dinge gestaltet haben,
seiner Beweiskraft entkleidet."
Herr Gyskra unterließ eine so deutliche Argumentierung.
Das Alles würde schon Doktor Kretschmar besorgen, —
wenn's überhaupt noch von nöten war: denn die Majo-
rität der Geschworenen — das merkte man an dem be-
dächtigen Nicken von acht oder neun Köpfen — fühlte ganz
augenscheinlich heraus, daß die Anklage mit jenem Be-
kenntnis halb schon den Rückzug antrat.