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auf die sonst erhärteten äußeren Umstände — diese Mög-
lichkeit ab.
Herr Gyskra hatte die betreffenden Depositionen der
Sachverständigen zwei oder dreimal Silbe für Silbe ge-
lesen. Er nahm den Eindruck hinweg, als herrsche hier
eine gewisse Voreingenommenheit zum Nachteil der An-
geschuldigten. Manches in den weitschichtigen Depositionen
der Herren blieb ihm geradezu unverständlich.
Plötzlich erhob er sich.
Hellmuth besaß in seiner Bibliothek ohne Zweifel ein
Buch, das über Vergiftungen und insbesondre über die
Wirkungen der arsenigen Säure Auskunft erteilte.
Bei der Uneinigkeit der Ärzte über zwei wichtige Punkte
war der Ankläger wohl genötigt, sich an der Hand eines
streng wissenschaftlichen Werkes — dessen Angaben ihm
Hellmuth ja morgen zu allem Überfluß noch erläutern
konnte — ein selbständiges Urteil zu bilden.
Herr Gyskra entsann sich aus einem früheren Prozeß,
daß ein Zehntel Gramm des Giftes genügt, um den Tod
unter den fürchterlichsten Symptomen hervorzurufen, wäh-
rend sogenannte Arsenikesser ohne sichtbare Schädigung
wohl das Drei» oder Vierfache dieser Dosis vertragen.
Ferner entsann er sich, daß akute Vergiftungen zwar in
der Regel nach einigen Tagen tötlich verlaufen, daß aber
auch Fälle constatiert worden sind, in denen der Tod erst
nach einigen Wochen eintrat. Diese und andre Momente
waren im vorliegenden Fall von der größten Bedeutung.
Das Kapitel der arsenigen Säure und ihrer Wirkungen
mußte mit fast monographischer Gründlichkeit zur Erörterung
gelangen.
Herr Gyskra steckte sich eine Kerze an, schritt über den