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ständigung mit den Beisitzern die Fragen entworfen, die
den Geschworenen zur Beantwortung vorgelegt werden
sollten.
Diese Fragen gelangten jetzt zur Verlesung.
Die vier, ersten bezogen sich auf die Flucht aus dem
Untersuchungsgefängnis, wobei die Vergehen der Sach-
beschädigung, der Beamtenbeleidigung und der Körper-
verletzung in Betracht kamen.
Die Hauptfrage, die sich auf Lichert allein bezog,
lautete:
„Ist der Angeklagte schuldig, den Maler Fritz Burck»
hardt am siebzehnten November vorigen Iahres vorsätzlich
und mit Überlegung getötet zu haben, um ihn dann zu
berauben?"
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung
machten von ihrem Rechte, der Geschworenenbank weitere
Fragen unterbreiten zu lassen, Gebrauch. Insbesondere
konnte es der Verteidigung nicht beifallen, eine Eventual-
frage anzufügen, die auf den Rechtsbegriff des bloßen
Totschlages abzielte. Doktor Kretschmar hatte schon öfters
die Erfahrung gemacht, daß solche Geschworene, die in
gewissen Fällen vor der Bejahung der Mordfrage zurück-
schrecken, weil es sich da um Tod oder Leben für den
Beschuldigten handelt, durch die Bejahung der Totschlags»
Frage eine Art Compromiß herstellten zwischen ihrem Be-
dürfnis freizusprechen und ihrem Bedürfnis zu strafen.
Nachdem der Vorsitzende nun die Geschworenen mit
wenigen Worten über die rechtlichen Gesichtspunkte belehrt
hatte, zogen sich die Zwölfmänner in das Beratungs»
zimmer zurück. Auf den Antrag des Oberst von Rheuß
wurden die auf dem Gerichtstisch liegenden Beweisstücke