02-09-2013, 11:07 AM | #151 |
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Sonst noch jemand Interesse an Gutenberg-Fußnoten-Nummerierung?
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02-09-2013, 01:47 PM | #152 | |
Berti
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Ich übrigen denk ich schon, das da was faul ist mir den Bildern. Nachallamarsch! |
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02-09-2013, 01:52 PM | #153 |
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02-09-2013, 01:54 PM | #154 | |
Berti
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Ansosnten find ich die Idee mit dem H6 ausgesprochen clever.... |
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02-11-2013, 12:53 PM | #155 |
Groupie
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Karl May
Es gibt ja schon allerhand Karl-May-Ausgaben hier. Trotzdem: Ich will nur kundtun, dass ich die historisch-kritische Wiedenroth-Ausgabe der Digitalen Bibliothek seit kurzem zur Verfügung habe. Deren Karl-May-Texte sind die wohl originalgetreuesten, und sie sind natürlich gemeinfrei. Insgesamt gut 80 Werke.
Sie lassen sich problemlos exportieren, z. B. im Epub- oder RTF-Format. Das Ergebnis ist allerdings suboptimal, auch wenn die Texte in sich sehr sauber erfasst sind. Vor allem sind die Formatierungen seltsam benannt und definiert. Da könnte man eventuell eine schicke Werkausgabe auf die Beine stellen. Nicht einer allein, sondern zusammen. Nur so als Idee. |
02-11-2013, 01:40 PM | #156 |
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Ich fürchte, die sind nicht gemeinfrei. Da die Ausgabe nach Ablauf des Urheberrechts von Karl May erschienen ist, dürfte dafür ein 25-jähriges Herausgeber-Schutzrecht bestehen.
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02-11-2013, 02:14 PM | #157 |
Berti
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02-11-2013, 02:33 PM | #158 |
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Genau. Dasselbe Problem besteht z.B. auch bei Karl Kraus, der hier bereits im Gespräch war. Man müsste das schon alles völlig neu aufsetzen, wenn man's hier herstellen wollte.
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02-11-2013, 02:52 PM | #159 |
Groupie
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Hat für mich auch keine Priorität.
Ob das mit dem Herausgeberschutzrecht zutrifft, wäre im Zweifelsfall zu klären. |
02-11-2013, 04:17 PM | #160 | |
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Ich denke nicht, dass die Kraus-Digitalausgabe geschützt ist. Sofern du digibib Band 156 meinst – die einzige Digitalisierung seiner Werke, von der ich weiß–, handelt es sich um einen bloßen »digitalen Reprint« der bis 1994 erschienenen Suhrkamp-Ausgabe. Die in der Suhrkamp-Ausgabe enthaltenen Kraus-Texte sind, genauso wie sämtliche anderen seiner bis 2006 erschienenen Texte, seit 2007 in Deutschland gemeinfrei. Somit ist auch die digibib-Version frei, eine reine Digitalisierung ohne Überarbeitung begründet ja keine neue Schutzfrist. Alle Angaben natürlich wie immer ohne Gewähr (allerdings halte ich §70 UrhG hier für recht eindeutig), Eure Karin Tietze-Ludwig. |
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02-11-2013, 05:14 PM | #161 |
Wizard
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Wenn der Sinn nach einem Gemeinschaftsprojekt steht: Warum nicht ein kleiner Mobileread-Reader, zu dem alle etwas beitragen können. Sei es, dass man eine Erzählung zur Verfügung stellt die einen berührt, oder sei es eben eine besonders schöne Gestaltung.
Könnte man auch als Jahrbuch in Angriff nehmen. |
02-12-2013, 04:10 AM | #162 | |
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02-12-2013, 05:13 AM | #163 |
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Es fällt mir schwer zu glauben, dass die Zusammenstellung genau wie ein selbständiges Werk geschützt sein soll, das könnte aber nichtsdestrotrotz stimmen.
Spoiler:
EDIT: Ich korrigiere mich, was den jetzt versteckten Absatz angeht: Solche Tricks reichen offenbar nicht, wie dieses Urteil zeigt. Eine deutlicher reduzierte Auswahl aber vielleicht schon. Und 15 der 20 Bände enthalten ja das jeweils vollständige Schaffen aus den verschiedenen Abteilungen, können also nicht wegen ihrer Zusammenstellung geschützt sein. Last edited by pynch; 02-12-2013 at 05:39 AM. |
02-12-2013, 05:55 AM | #164 |
Unicycle Daredevil
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Aber ist die Zusammenstellung von Texten eines Autors, noch dazu mit dem Ziel der Vollständigkeit, nicht etwas völlig anderes als das, worum es bei dieser Freiburger Anthologie geht? Ich denke, das meinst du, pynch, auch mit deinem letzten Satz...
Ich habe jetzt nicht das ganze Urteil durchgelesen, aber ich kann es insofern (einigermaßen) nachvollziehen, weil ja in der Zusammenstellung der Anthologie ene intellektuelle Leistung steckt. Die sehe ich nicht, wenn man versucht, alles von Kraus zusammenzustellen, was man bekommen kann, oder? (Abgesehn davon könnte ich vor Wut platzen, wenn ein Prof, der vom Staat (uns!) nicht zu knapp entlohnt wird für genau solche Arbeiten, hier klagt. Ich finde, er ist schon entlohnt worden für seine Arbeit. Ihm entsteht kein Schaden. Aber ich bin halt kein Jurist...) Wo ist eigtl. der MR-Hausjurist, wenn man ihn braucht? Last edited by doubleshuffle; 02-12-2013 at 06:00 AM. |
02-12-2013, 06:14 AM | #165 | |
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Es könnte stimmen, dass das Gesetz nur eine Sammlung von Texten unterschiedlicher Autoren schützt, da dort von »unabhängigen Elementen« die Rede ist.
Glossen und Aufsätze sind in der Kraus-Ausgabe als zwar breit angelegter, aber nur »repräsentativer« Querschnitt enthalten, also mit einer »persönlichen geistigen Schöpfung« ausgewählt. Das dürfte jedoch irrelevant sein, sofern tatsächlich nur Sammlungen unterschiedlicher Autoren schutzfähig sind. Habe nun, ach! weder Philosophie noch Juristerei ... Quote:
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