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10-15-2009, 07:13 AM | #1 | |
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Was urheberrechtliche Abmahnungen für Rechteinhaber so attraktiv macht
Dieses Posting auf lawblog ruft laut nach einer weiteren Verbreitung.
Man kann zur Frage der Verletzung von Urheberrechten stehen wie man will (ich will nicht verhehlen, dass nach meiner Ansicht auch Rechteinhaber Rechte haben ), eine ganz andere Tasse Tee ist die Frage ob und wie man Urheberrechte durchsetzt und - ganz wichtig - wer überhaupt daran verdient. Und da gibt es ein paar ganz große Rechteverwerter und Anwaltsfirmen auf dem Markt deren Verhalten in meinen Augen kritik- und diskussionswürdig ist. Wenn sich nun aus einer Präsentation eines großen mit dem Rechtemonitoring befassten Unternehmens erschließen lässt, dass 1) offenbar durch in dem Bereich tätige Anwaltsunternehmen eben nicht wie behauptet den Mandanten die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden und so eigentlich auch nicht als Schaden von Rechteverletzern zurückgefordert werden dürften und 2) der Ertrag aus einer voll ausgeglichenen Abmahnung für den Rechte-/ Lizenzinhaber (nicht notwendigerweise den Autor/Künstler !) rund das 150fache eines legalen Downloads beträgt dann bestätigen sich bestimmte Bedenken. Ob auch die Buchverlage der versprochenen Linie der rigorosen Abmahnung folgen werden? Ertragreicher als der Verkauf von ebooks dürfte so ein Verhalten in jedem Falle sein. (Gerade vor dem Hintergrund solcher Gerüchte wie hier Quote:
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12-02-2009, 06:13 AM | #2 |
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Aktualisierung
Nachdem ich diese Sache in den letzten Tagen auf den einschlägigen LAW-Blogs interressiert verfolgt hatte sehe ich nun, dass die aktuelle Entwicklung gestern auch den Media-Mainstream erreicht hat.
Das Problem: Auf wikileaks war ein Dokument aufgetaucht, das belegen soll, dass von einer der Großabmahnkanzleien an Mandanten "Rundum-Sorglos-Pakete" zur Abmahnung geschnürt werden sollen. D.h. der Ertrag erfolgreicher Abmahnungen werde aufgeteilt und es werde gerade nicht für jede einzelne Abmahnung eine feste Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies wäre aber Voraussetzung um diese dem Rechteinhaber enstehenden Kosten zusammen mit der Abmahnung dem Abgemahnten gegenüber als Schaden geltend zu machen. Nachdem das (von Anwälten) in Blogs berichtet worden ist reagieren die Abmahner wie gewohnt. Sie mahnen die Kollegen wegen dieser Behauptung ab. Popkorn ! Hier nun ein Artikel der FTD von gestern (weiß nicht wie lange der Link hält) mit dem Titel: "Jagd auf die Jäger im Internet Frankfurter Abmahn-Anwälte müssen den Verdacht ausräumen, illegal Erfolgshonorare zu nehmen. Die Netzgemeinde jubelt - doch die Angeprangerten schlagen zurück." Von Thoralf Schwanitz, Berlin Last edited by beachwanderer; 12-02-2009 at 08:40 AM. |
12-02-2009, 06:28 AM | #3 |
The one and only
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12-02-2009, 06:52 AM | #4 |
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Die Piratenpartei hat dazu auch einen ziemlich deutlichen Standpunkt veröffentlicht, der ihr sicherlich keine Jubelstürme in den angesprochenen Kanzleien einbringen wird. Deshalb hier noch mal ein Disclaimer: Für den verlinkten Inhalt ist ausschließlich die Piratenpartei verantwortlich. Weder Mobileread als Forum noch meine Person als Mitglied dieses Forums haben mit dem Inhalt der Meldung irgendetwas zu tun.
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12-02-2009, 06:56 AM | #5 | |
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Ist fast wie Alice im Wunderland in real!! Last edited by mtravellerh; 12-02-2009 at 07:00 AM. |
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12-02-2009, 07:22 AM | #6 |
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12-02-2009, 08:39 AM | #7 | |
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In Bezug auf die Abmahnfragen wäre allerdings mein Vorschlag als erstes mal das Grundübel des "fliegenden Gerichtsstandes", besser gesagt der freien Gerichtswahl durch den Abmahner abzustellen. Derzeit gilt: Da eine im Internet begangene Urheberrechtsverletzung prinzipiell weltweit wirkt und jedenfalls auch überall in Deutschland ist überall der Ort der Verletzungshandlung. Folge: Der Rechteinhaber kann sich das Gericht mit der bekanntermaßen freundlichsten Rechtsprechung aussuchen. Der Gesetzgeber möge den Gerichtsstand für diese Fälle auf den Wohnsitz des Schuldners festlegen. Das gäbe dann schon mal die Möglichkeit eine etwas breitere Rechtsprechungsbasis und Diskussion zu den vorhandenen Themen aufzubauen und die Sache nicht zwei handvoll Richtern an zwei bis drei Landgerichtskammern für Urheberrecht zu überlassen. (Die Zuständigkeit für Urheberrechtssachen ist allerdings eh in den einzelnen Bundesländern bei bestimmten LG-Kammern gebündelt.) |
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