03-24-2009, 03:46 AM | #16 | |
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Naturlich gibt es Werke auf die es kein Copyright gibt. Du kannst es auch Urheberschutz nennen. Du hast ja selbst Beispiele genannt. Außerdem wird der Schutz spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Autors aufgehoben. Sonst gäbe es hier nicht soviel von May, Poe, Verne, etc. zum Download. Das Problem ist doch oft nur: Wie erkenne ich einem Werk an, daß es noch urheberrechtlich geschützt ist, wenn kein Copyright-Vermerk enthalten ist ? Aber wie gesagt, wir haben uns da sicherlich nur mißverstanden. Zu diskutieren wäre eigentlich nur noch der Begriff Privatkopie von urheberrechtlich geschützten Werken und was damit geschehen darf. Ich darf ein urheberrechtlich geschütztes Buch ja an Freunde aus-/ bzw. verleihen und sogar an Fremde weiterverkaufen. Nur wie sieht es mit der Kopie aus? Was darf ich da noch? Wie ist der Freundeskreis definiert? Darf das eine Internetbekanntschaft sein? Kann eine geschlosssene Benutztergruppe untereinander tauschen? Bei der digitalen Kopie ist die Kopie mit dem Orginal gleichwertig. Wie behält man die Kontrolle über die Werke ? Wenn ich meine Rechte daran z. B. durch Verkauf weitergebe, muß ich sicherlich auch jede Kopie weitergeben bzw. vernichten. Last edited by gromit62; 03-24-2009 at 03:48 AM. |
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03-24-2009, 06:32 AM | #17 | |||||||
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Zu diesen Personen muss eine persönliche Bindung bestehen. Im Normalfall ist dieser Kreis recht klein. Wenn die persönliche Bindung besteht, ja. Quote:
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Urheber bleibst Du immer an Deinen Werken. Welche Rechte der Urheber an seinen Werken abgibt kann vertraglich geregelt werden. Der Nutzer erwirbt kein Eigentum sondern nur das Nutzungsrecht am Werk. Nehmen wir ein Buch aus dem Fachhandel. Der Nutzer erhält Eigentum am Papier und ein Nutzungsrecht am Inhalt. Alles nur meine Meinung. Grüße pumuckl-online |
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03-24-2009, 10:16 AM | #18 | |
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Manche Softwareschmieden wollen aber sogar die Weiterveräußerung dieses Nutzungsrechts untersagen bzw. zustimmungspflichtig machen. Sowas kann einzelvertraglich festgelegt sein. Aber wie verhält es sich hier gewöhnlich bei eBooks? Es können Probleme auftauchen, wenn technisch eine Bindung an das Gerät installiert ist. Das Nutzungsrecht ist aber rechtlich an den Käufer des Nutzungsrechts gebunden, oder ? Verkaufe ich nun mit dem Lesegerät gleichzeitig das Nutzungsrecht an den Inhalt? Darf ich und meine Freunde (als Privatkopie-Besitzer) diese dann noch verwenden? Oftmals darf man ja eBooks gleichzeitig auf 2, 4 oder 6 eigenen Geräten registrieren. Wie verhält man sich dann korrekt, wenn ein Gerät veräußert wird ? Ich glaube das wird auch für einen Rechtsanwalt kompliziert. |
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03-24-2009, 12:04 PM | #19 | ||||||
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In welcher Beziehung: Theorie, Rechtlich oder Praktisch...? Quote:
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Vielleicht machen wir uns auch einfach zuviel Gedanken... Grüße pumuckl-online |
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03-24-2009, 12:21 PM | #20 |
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03-29-2009, 06:58 AM | #21 |
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In diesem Thread kommt eines ganz deutlich zum Tragen - die Annahme, dass es im deutschen Gesetz ein Recht auf eine Privatkopie gibt.
Dieses Recht auf Privatkopie gibt es gesetzlich nicht! Es ist nicht einklagbar! Privatkopien werden aufgrund der zugrunde liegenden Medien geduldet, eventuell erlaubt. Aber sie sind KEIN Recht, auf das ich einen Anspruch habe. Unabhängig davon, ob wir von Software, DVDs, Musik oder eBooks sprechen. Die Möglichkeit zur Privatkopie ist lustigerweise mal ein für Deutsche unüblicher Pragmatismus aus dem Alltagsgebrauch. Bevor jetzt Einwände kommen - kurz googeln "Recht auf Privatkopie", dann posten. Erlaubt sind lediglich Sicherungskopien. Diese sind juristisch aber etwas völlig anderes als eine Privatkopie!!! 1.) Wer ein Buch einscannt, dessen Eigentümer man ist (ein Buch aus der Stadtbücherei besitzt man vorübergehend, aber man ist nicht dessen Eigentümer), kann sich davon eine private Kopie erstellen. Nicht, weil es erlaubt ist. Sondern weil es geduldet wird. Und weil auf alle Geräte zur Kopierung eines Buchs bereits Abgaben beim Kauf gezahlt werden - Scanner wie Drucker oder CD-Brenner. 2.) Die Weitergabe ist schon sehr heikel. Denn hier ist schon die Art und Weise entscheidend, WIE man es weitergibt. Und natürlich auch, an WEN. Schließt ein Freund seinen USB-Stick an meinen PC und lädt sich das eBook darauf oder gebe ich ihm eine CD mit meinen (selbst eingescannten!) eBooks, wird dies im Rahmen der Privatkopie noch toleriert. Stellt man dagegen einen Link auf eine Homepage oder bietet es per P2P o.ä. an, ist es die unerlaubte Verbreitung unherberrechtlichen geschützten Materials und schlichtweg verboten. Macht euch nicht unglücklich. Tut's einfach nicht. 3.) Die Entfernung der DRM zum Zweck der Kopie ist verboten. Punkt. Man schließt beim Kauf eines eBooks mit dem Händler einen Vertrag. Und an diese vertraglichen Vorgaben hat man sich zu halten, solange sie rechtlich gültig sind. Hier gelten vor allem die vielgeliebten und gerne gelesenen AGB. 4.) Ist ein im Internet angebotenes eBook offensichtlich aus rechtswidriger Quelle, ist der Download verboten. Unabhängig davon ob man das Original als Buch im Schrank stehen hat. Dies gilt für alle digitalen Medien. Hier verlangt die Rechtssprechung vom User sehr viel Aufmerksamkeit. Denn das entscheidet nicht der User, ob die Quelle offensichtlich rechtswidrig war, sondern schlimmstenfalls nachträglich der Richter. Ganz klar ist: Bekomme ich ein eBook angeboten, dessen Autor noch nicht 70 Jahre verstorben ist und es sich nicht gerade um die unbekannten Werke eines Freizeitautors handelt, kann man prinzipiell davon ausgehen dass der Titel eher aus einer offenkundig rechtswidrigen Quelle stammt. Jede anderweitige Annahme ist ganz klar ein Spiel mit dem Feuer! Wer ein Buch einscannen will oder die DRM an einem eBook knackt, kann dies tun. Wer sollte einen hindern? Was ein Kläger nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Aber die Verbreitung dieser Kopie kann so unangenehme Folgen haben, dass man tunlichst darauf verzichten sollte. Nachtrag: Das hier ist ein sehr schöner Artikel, der die Punkte aus anwaltlicher Sicht noch mal gut zusammenfasst: http://www.it-recht-kanzlei.de/priva...eberrecht.html Last edited by K-Thom; 03-29-2009 at 07:05 AM. |
03-29-2009, 10:29 AM | #22 | ||
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"Privatkopie" ist zwar ein gesetzliches Unwort, allerdings ist der Sinn dahinter durchaus im Rahmen der sog. "Schrankenverordnungen" als Recht abgedeckt. Nennen wir es also juristisch korrekt "Das Recht zur Verfielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch"... Quote:
Ist allerdings DRM oder generell eine Sicherungsmaßnahme wie Kopierschutz im Spiel, sieht die Sache schon wieder anders aus, weil die Entfernung einer solchen Sicherungsmaßnahme im üblichen Gebrauchsfall ausdrücklich nur Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen, welche den "normalen" Gebrauch eines Werkes nicht zulassen, vorbehalten ist. Das ausschließlich "Sicherungskopien" erlaubt sind ist - sorry für den Ausdruck - Quatsch. Sicherungskopien werden zwar speziell behandelt und sind tatsächlich etwas anderes als eine "Verfielfältigung zum Gebrauch", schließen allerdings diese Verfielfältigungen weder aus noch erheben sie einen Anspruch auf exklusive Gültigkeit. |
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03-29-2009, 12:35 PM | #23 |
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§ 53 findet aber konkret auf Computerprogramme und -spiele keine Anwendung. Hier ist ausschließlich eine Sicherungskopie zulässig, um die fortdauernde Nutzung (ausschließlich durch den Eigentümer) nicht von der Haltbarkeit des Trägermediums abhängig zu machen.
Und bei der deutschen Buchindustrie gehe ich eher mal davon aus, dass sie eBooks als Computerprogramme definiert (trotz Buchpreisbindung, da 19% MwSt.). Und § 53 schließt explizit nicht die digitale Form der Verbreitung ein. Einscannen ist erlaubt (das gilt als photomechanisch). Das Brennen auf CD wird schon interessant, das Versenden per Mail oder das Anbieten über das Internet wird dadurch nicht gedeckt. Im Zweifelsfall gilt: Wer kann sich den besseren Anwalt leisten? Wer kann die Sache aussitzen? Wer kann sich einen Vergleich leisten? Du oder die Buchindustrie? |
03-29-2009, 01:16 PM | #24 | |
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Das Folgende ist meine persönliche Meinung und soll niemanden ermuntern sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung einzulassen. Das Argument mit den Anwaltskosten ist ein "Totschlag-Argument" nach dem Motto: Der Gesetzgeber hatte eine bestimmte Absicht aber du kannst sie aufgrund finanzieller Unterlegenheit nicht durchsetzen. Hier kann man in Deutschland glücklicherweise dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit (ich = natürliche Person, Börsenverein des Buchhandels = juristische Person und "Kaufmann") vertrauen. Ich "genieße" als natürliche Person eingeschränkten Schutzbedarf gegenüber juristischen Personen. Ein nicht richterlich verordneter Vergleich käme also für mich nicht in Frage. |
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03-29-2009, 07:16 PM | #25 |
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Netseeker, ich gebe dir da völlig recht.
Nur wenn ich (als eBook-Verleger) sehe, dass der Börsenverein es schafft, mit eBooks einen "Zwitter" zu schaffen, der einerseits zwar mit 19% MwSt. versehen wird, andererseits aber der Buchpreisbindung unterliegt, es wiederum keine Möglichkeit gibt, Remittenten von eBooks zu erstellen (soll ich defekte Dateien verkaufen?!) und das bisher vom Gesetzesgeber eher abgenickt wurde - dann haben wir einen Fall von leicht willkürlicher lobbyistischer Auslegung. Und das ist weder für Leser noch für Unternehmen im eBook-Sektor eine befriedigende und beruhigende Situation, wenn es darum geht, zu entscheiden was man darf und was nicht. |
03-30-2009, 02:27 AM | #26 |
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@K-Thom:
Ich glaube nicht, daß dieser Zwitter (Buchpreisbindung + 19% MwSt) einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Man müßte es halt nur darauf ankommen lassen - und die eigenen e-books z.B. nur mit 7% MwSt verkaufen ... Und was Kopierschutz betrifft - man darf keinen wirksamen Kopierschutz umgehen, das ist richtig. Die Frage ist - ab wann ist ein Kopierschutz wirksam? Reicht eine einfache Datei "DRM.dll", die mit sinnlosen Zeichen gefüllt ist (+ einem Kopierschutz-Pictogramm auf der Programmverpackung und/oder in der Programmbeschreibung) aus - oder muß der Kopierschutz tatsächlich das tun - also auf einem Out-of-the-Box installiertem Betriebssystem in der Lage sein, den Kopiervorgang zu unterbinden, ohne, daß man ihn mit Bordmitteln aushebeln kann? Wie nun, wenn der Kopierschutz betriebssystemabhängig ist und unter Linux oder MacOSX einfach nicht arbeitet? Und der beschuldigte User nachweisen kann, daß er Betriebssysteme, auf denen der Kopierschutz arbeitet, einfach nicht benutzt? Ist er dann immer noch "wirksam" im Sinn des Gesetzes? Last edited by Eagleeye; 03-30-2009 at 02:30 AM. |
03-30-2009, 03:14 AM | #27 | |
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Ich umgehe z.B. keinen Kopierschutz bei: 1. DRM-eBook ausdrucken und wieder einscannen 2. DRM-Audio abspielen und wieder aufnehmen 3. DRM-Video abspielen und wieder aufnehmen Mancher Kopierschutz wirkt unter Linux nicht. Damit ist das Kopieren von DRM-Inhalten in diesen Fällen kein umgehen eines Kopierschutzes. Alles meine persönliche Meinung. Grüße pumuckl-online |
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03-30-2009, 06:16 AM | #28 | |
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03-30-2009, 06:29 AM | #29 |
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Ich denke, grundsätzlich ist es richtig, dass K-Thom uns hier ein wenig sensibilisiert. Dies zeigt auch ganz gut wie weit da manchmal die Ansichten von Anbietern (wobei story2go da echt liberal ist wie man fairerweise sagen muss) und Verbrauchern voneinander abweichen.
Bei aller Diskussion muss uns klar sein: Mit jeder Privatkopie und jedem umgangenen DRM oder Kopierschutzverfahren befinden wir uns prinzipiell auf dünnem Eis oder - was das Aushebeln von eigentlich wirksamen DRM-Systemen betrifft - sogar eindeutig im Unrecht. Letzendlich wird es da mit dem Anwachsen des eBook-Geschäfts in nächster Zeit auch Verfahren geben, die die dt. Gerichte beschäftigen werden und uns hoffentlich mehr Rechtssicherheit bringen. |
03-30-2009, 08:39 AM | #30 | ||||
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Oft hörte ich im Fachhandel, dass die frisch gekaufte, aber defekte Ware erst zum Hersteller eingesendet werden muss und ein Tausch, obwohl vorrätig nicht möglich sei und das das genau so in den AGB steht. Nur leider steht im BGB diese Möglichkeit des Tausches genau so drin. Wie sieht es mit den mangelhaften eBooks aus, wie sie hier im Forum bereits beschrieben wurden. Der Kunde hat bezahlt und darf jetzt einem eBook guter Qualität dem Händler hinterherlaufen und hoffen, dass sich dieser kulant zeigt. Ähnliches bei Software bei Installationsproblemen und Fehlern. Ich könnte hier noch unzählige Beispiele aufführen, was bleibt ist: Immer zahlt der Kunde erstmal den vollen Preis und kann dann später der Qualität hinterherlaufen. Wundert man sich dann noch, wenn der Verbraucher seine Rechte einfordert (oder anders ausgedrückt: sich die Einschränkungen des Urheberrechts zu nutzen macht)? Quote:
Grüße pumuckl-online |
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