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Old 06-10-2009, 05:00 AM   #6
K-Thom
The one and only
K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.K-Thom ought to be getting tired of karma fortunes by now.
 
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Das komplette Urteil habe ich mir noch nicht durchgelesen. Man muss dabei beachten, dass dieses Urteil "nur" durch ein Landgericht ausgesprochen wurde. Hier werden sich mit Sicherheit noch Folgeprozesse in den nächsthöheren Instanzen anschließen.

Ich finde den Punkt

Quote:
Die Richter stellten aber klar, dass die Norm - auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut ergebe - die Berechtigung zum Digitalisieren des Buchbestandes umfasse.
allerdings wirklich etwas frei interpretiert. Ich drucke den Paragraph hier mal ab:

"Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

Die fett hervorgehobenen Stellen sind von mir. Denn es ist davon auszugehen, dass Verlage in Zukunft mit Büchereien einen Vertrag aushandeln werden bzw. auszuhandeln versuchen, der ihnen die Digitalisierung ganz klar untersagt wird oder dies nur gegen Lizenz erlaubt.
Ebenso werden die Verlage z.B. die VG Wort auf diesen Aspekt ansetzen.

Je nu, notfalls werden Büchereien doch zu staatlich genehmigten legalen Raubkopierern. Dürften dann solche eBooks wieder über P2P frei vertrieben werden? Schließlich stammen sie ja aus keiner illegalen Quelle.
K-Thom is offline   Reply With Quote