So, nun gibt es die Entscheidung auch im Volltext. Ging ja recht flott.
Den Volltextdownload via
BGH gibt es
hier (I. Zivilsenat, 12.5.2010, I ZR 121/08) (pdf, 16 Seiten).
Merkwürdigkeiten.
Zum Thema offenes (besser "nicht hinreichend gesichertes"!) WLAN:
Das Gericht ist der Ansicht, dass die vom WLAN-Betreiber seit 2006 beibehaltene Verschlüsselung nach dem WPA-Standard o.k. sei. Es sei aber nicht ausreichend, dass der WLAN-Betreiber die werkseitig voreingestellten Passworte nicht verändert/personalisiert habe. Das Unterlassen dieser einfachsten Sicherung, die zumutbar, nicht unverhältnismäßig und ohne Mehrkosten für den WLAN-Betreiber möglich gewesen sei hat hier letztlich zur Bejahung der Haftung geführt.
Zum Thema Abmahnkosten:
Wegen der Frage der Abmahnkosten ist die Sache weiterhin nicht entschieden. Hier wird das vorinstanzliche Gericht (OLG Frankfurt am Main) nochmal zu verhandeln und entscheiden haben. Die ominöse "100,- EUR Erklärung" zur Deckelung der Abmahnkosten aus der Presseerklärung des BGH ist damit in diesem Zusammenhang ohne weiteres Interesse. Sie findet sich im Urteil an keiner Stelle wieder und ist damit belanglos.