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Originally Posted by dr_strangelove
troll05 sagt es.
In D kannst Du kein Eigentum an einer "gestohlenen" (passt hier nicht ganz) Sache erwerben. Aber "die Sache" nimmt hier allenfalls die Staatsanwaltschaft / Polizei weg, nicht etwa der Händler (mit dem man sich dann auseinandersetzen könnte)...
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Doch kannst du. Ich habe einmal nachgeschlagen und in §932 des BGB steht unter Absatz 1:
Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Es ist also durchaus möglich gutgläubig Besitz zu erwerben, der dem Verkäufer selbst nicht gehört. Das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers erlischt in solch einem Fall (§936).