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Old 12-21-2011, 02:56 AM   #3
beachwanderer
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Hallo ElisaC und "Willkommen bei MR!"

Wie Billi schon so richtig sagte: Wenn sichergestellt ist, dass die für das Ausgangswerk geltenden Urheberrechtsschutzfristen abgelaufen sind, steht auch einer Übersetzung des Ausgangswerkes in eine andere Sprache grundsätzlich nichts entgegen.

Wie wäre es zum Beispiel mit James Joyce? Ab 1.1.2012 ist der Public Domain.
Die Versuche weiterer angemessener Verdeutschungen von z.B. "Ulysses" oder "Finnegans Wake" wären sicher willkommen.

Womit ich gleich beim nächsten Teil des Themas wäre:

Wie Billi auch richtig sagt, kann durch die Übersetzung eines fremdsprachigen Textes ein eigenes Urheberrecht an der Übersetzung entstehen.

Bedingung dafür ist allerdings, dass eine eigene (menschliche) besondere "Schöpfung" entsteht, die Übersetzung also einen eigenen Werkcharakter hat. Will sagen: Bei erkennbar oder nachvollziehbar "mechanischen" Übersetzungen durch geeignete Software, bei der nur die dann notwendigen Nachkorrekturen durchgeführt werden, dürfte das angreifbar sein. Denn das kann ja jeder jederzeit praktisch genau so machen, ohne selbst besonders schöpferisch tätig zu sein. Das Thema wird in dem Maße interessanter, in dem die Übersetzungsprogramme ganz langsam besser werden.

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen: Ein Urheberrecht kann nur an einer spezifischen Übersetzung eines einzelnen Titels entstehen und es gilt natürlich nicht: "Ich hab das Recht an einer deutschen Übersetzung, nun darf kein anderer mehr in diese Sprache übersetzen." Es können also unabhängig voneinander soviele Leute das gleiche Ausgangswerk in eine Sprache übersetzen wie sie wollen.

Möge die beste Übersetzung sich durchsetzen!

Und noch eins: Ist eine Übersetzung ein Gemeinschaftswerk mehrerer Übersetzer und die notwendige "Schöpfungshöhe" wird erreicht und ein UrhR entsteht, dann erwirbt jeder Mitarbeiter ein Miturheberrecht am Ergebnis.
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