In Bezug auf die Sammelwerkeklausel bin ich inzwischen auch heftigst geneigt anzunehmen, dass der Kraus dadurch nicht geschützt ist.
An einer Stelle darf man aber schon etwas klarer formulieren, damit sich niemand abschrecken lässt: Der Schutz posthumer und wissenschaftlicher Ausgaben kommt ausschließlich für Texte in Betracht, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist.
Ein hübsches Beispiel ist die Klagenfurter Ausgabe der Musil-Werke, die erst vor wenigen Jahren erschienen ist: Die Texte sind seit 1. Januar genauso gemeinfrei wie alle anderen (Die ingeniöse Verlinkung dürfte allerdings geschützt sein).
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