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View Full Version : Bibliotheken dürfen Bücher digitalisiert an Leseplätzen anbieten
gromit62 06-09-2009, 09:35 AM Hier mal was neues zum Thema Urheberrecht:
http://www.ftd.de/karriere_management/recht_steuern/:Urteil-der-Woche-Bibliotheken-d%FCrfen-B%FCcher-digitalisieren/524490.html
mtravellerh 06-09-2009, 10:35 AM Hier mal was neues zum Thema Urheberrecht:
http://www.ftd.de/karriere_management/recht_steuern/:Urteil-der-Woche-Bibliotheken-d%FCrfen-B%FCcher-digitalisieren/524490.html
Ich hab mir mal die Freiheit genommen, und diesen Artikel in eine separaten Thread gesetzt, da er sicherlich einigen Neuigkeitswert hat. Ist sicherlich für einige Verleger ein Tiefschlag (hier Anwesende wohl ausgeschlossen)
gromit62 06-09-2009, 11:15 AM Ja, danke für den eigenen Thread.
Bemerkenswert finde ich die abschließenden Bemerkungen zu den digitalen Leseplätzen. Was passiert z.B. wenn die Bibliotheken eBook-Reader als Leseplätze zusammen mit den Inhalten ausleihen ?
netseeker 06-09-2009, 04:09 PM Ja, danke für den eigenen Thread.
Bemerkenswert finde ich die abschließenden Bemerkungen zu den digitalen Leseplätzen. Was passiert z.B. wenn die Bibliotheken eBook-Reader als Leseplätze zusammen mit den Inhalten ausleihen ?
Das Urteil war da räumlich ziemlich genau und auch in den Bibliotheksräumen sind eReader wohl ebenfalls ausgeschlossen, da sie als "Träger für digitalisierte Werke" gelten würden:
[..] für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu
ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der
Antragstellerin veröffentlicht sind, insbesondere die „Einführung
in die Neuere Geschichte“ von W. S. auf USB-Sticks oder andere
Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche
Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.
Das komplette Urteil gibt es hier (http://is.gd/TDJK).
gromit62 06-10-2009, 03:29 AM Hallo Netseeker,
ob man eReader in diesem Sinne als Träger für digitalisierte Werke betrachten darf ist noch nicht abschließend geklärt.* Ich glaube, es ist aber klar, daß die digitalen Werke nicht die Bibliothek verlassen dürfen, die Papierkopie allerdings schon.
*Ich erinnere daran, daß man z.B. bei den Navis mit Blitzwarner mittlerweile differenzieren muß. Bisher war die einhellige Meinung, daß solche Geräte verboten sind, weil in der Straßenverkehrsordung steht, daß Geräte, die "bestimmt" sind vor Verkehrskontrollen zu warnen, nicht erlaubt sind.
Ich habe das Wort "bestimmt" absichtlich hervorgehoben. Diese Geräte dienen nicht dem alleinigen Zweck vor Verkehrskontrollen zu warnen. Denn ebensogut könnte man das Autoradio verbieten, wenn die Sender Blitzwarnungen melden.
Laß Dir also das NAVI mit POI-Warner bei der nächsten Kotrolle nicht abnehmen, denn hierfür gibt es nun keine Grundlage mehr.
Zurück zum digitalen Lesegerät: Ich glaube auch hier darf man davon ausgehen, das ein Lesegerät ein Lesegerät ist. Wenn die Bibliothek also einen nur ihr zugänglichen Port für das Lesen und Beschreiben des eReader verwendet, könnte ich mir sogar eine Ausleihe außer Haus vorstellen. Innerhalb der Bibliothek sehe ich aber kaum Probleme, preisgünstige eReader einzusetzen. Vor Mißbrauch (digitale Kopie) kann man die Bücher ja mit den bereits bekannten Mitteln selbst schützen.
K-Thom 06-10-2009, 06:00 AM Das komplette Urteil habe ich mir noch nicht durchgelesen. Man muss dabei beachten, dass dieses Urteil "nur" durch ein Landgericht ausgesprochen wurde. Hier werden sich mit Sicherheit noch Folgeprozesse in den nächsthöheren Instanzen anschließen.
Ich finde den Punkt
Die Richter stellten aber klar, dass die Norm - auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut ergebe - die Berechtigung zum Digitalisieren des Buchbestandes umfasse.
allerdings wirklich etwas frei interpretiert. Ich drucke den Paragraph hier mal ab:
"Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."
Die fett hervorgehobenen Stellen sind von mir. Denn es ist davon auszugehen, dass Verlage in Zukunft mit Büchereien einen Vertrag aushandeln werden bzw. auszuhandeln versuchen, der ihnen die Digitalisierung ganz klar untersagt wird oder dies nur gegen Lizenz erlaubt.
Ebenso werden die Verlage z.B. die VG Wort auf diesen Aspekt ansetzen.
Je nu, notfalls werden Büchereien doch zu staatlich genehmigten legalen Raubkopierern. :rolleyes: Dürften dann solche eBooks wieder über P2P frei vertrieben werden? Schließlich stammen sie ja aus keiner illegalen Quelle. :D
gromit62 06-10-2009, 08:03 AM Das komplette Urteil habe ich mir noch nicht durchgelesen. ... Dürften dann solche eBooks wieder über P2P frei vertrieben werden? Schließlich stammen sie ja aus keiner illegalen Quelle. :D
Nun, daß glaube ich nicht. Die Digitalisierung durch die Bibliotheken ist ja zweckgebunden. Auch wenn eine legale digitale Vorlage zur Verfügung steht kann man daraus nicht das Recht zur illegalen Weiterverbreitung ableiten.
Es gibt mittlerweile viele Werke, die sogar legal frei kopiert und verbreitet werden. Trotzdem gibt es Bedingungen durch Autoren/Verlage, die einzuhalten sind. Diese Bedingungen sind oft z.B.:
Der vollständige ungekürzte und unveränderte Inhalt mit Angabe der Quelle.
Merke: Frei kopierbar und frei verbreitbar bedeutet noch lange nicht komplett frei von Rechten.
Im hier vorliegenden Fall ist die Verwendung des digitalisierten Inhalts auch stark begrenzt und eine Nutzung zum Vertrieb über P2P illegal.
Zitat:
Die Richter stellten aber klar, dass die Norm - auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut ergebe - die Berechtigung zum Digitalisieren des Buchbestandes umfasse.
Na, das ist ja eigentlich nichts neues. Das darf ja auch selbst jeder zuhause. Wenn ich mein legal erworbenes Papier-Buch unter den Scanner lege und via OCR als digitales eBook verarbeite, dann darf ich das ja auch legal tun und nutzen. Lediglich die Weiterverbreitung als digitale Kopie darf ich nicht durchführen. Es kommt doch letztlich immer darauf an, daß der vorgesehene Zweck nicht überschritten wird. Bibliotheken kaufen ihre Bücher um ihren Lesern den Zugriff darauf zu ermöglichen. Ob das via Papier oder Lesegerät geschieht sollte da keinen Unterschied machen solange ein Mißbrauch (Zweckentfremdung) verhindert werden kann.
K-Thom 06-10-2009, 08:07 AM War auch nicht ganz ernst gemeint. ;) Schließlich dürfen nur so viele Kopien im Umlauf sein wie es Lesegeräte gibt. Die "Verbreitung" ist damit also ganz deutlich reglementiert.
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