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View Full Version : UrhG und E-Book-Scanning-Dienstleistungs-Tausch
Flolo 01-23-2009, 05:03 AM Ich bin kein Anwalt (evtl. liest hier ja ein Experte und kann seine Meinung (keine Rechtsberatung :-) kundtun), aber mir kam folgende Idee:
Ich habe gerade ein E-Bookgeraet gekauft, und der erste Gedanke war: Schoen und gut ich kann jetzt meine neuen Buecher auf dem Ding lesen, aber wie bekomme ich meine alten da rein?
Loesung liegt natuerlich auf der Hand => Einscannen.
Das macht natuerlich einen Heidenaufwand, und man wuerde davon profitieren, wenn man Arbeitsteilung machen kann, darum kam ich auf folgende Idee:
1. Scanne 1 Buch ein + OCR, fuer meinen privaten Gebrauch sollte das wegen UrhG Para. 53 kein Problem sein.
2. Poste auf einer Liste meinen Buchtitel. Wenn nun jemand anfragt, darf ich natuerlich nicht dem das E-Book schicken (klar das waere natuerlich einfach eine Raubkopie).
3. Aber: Wenn derjenige das Buch auch besitzt, darf er nach Para. 53 das einscannen auch jemanden anders machen lassen (unentgeltlich). D.h. wenn mir jemand nachweisst, dass er das Buch auch besitzt (z.B. ein Foto von ihm, auf dem er das Buch haelt (und er nicht in einer Buchhandlung ist ;-)), dann duerfte ich dass.
Wenn man jetzt natuerlich die last gleichmaessig verteilen will (und es keine Scannerschmarotzer gibt), muesste man ein Ticketsystem o.ae. einfuehren (damit waeren dann auch groessere Dienstleistungstauschketten moeglich, oder aber auch Bonusscans bei sonstiger aktiver Teilnahme).
Meine Fragen:
1. Irgendein Denkfehler oder Fallstricke?
2. Jemand Lust bei soetwas mitzumachen?
Das Problem ist, daß soweit ich weiß, daß das einscannen nur von seinem Buch erfolgen darf. D.h. wenn du das übernimmst mußt du dir sein Buch schicken lassen und das für ihn ein 2tes mal einscannen - sobald du eine Kopie von deinem Buch machst ist es schon wieder illegal...
-Thomas- 01-26-2009, 06:43 AM Sehr interessante Idee, gefällt mir. Zwei Gedanken dazu:
1. Im §53 geht es ja um die Vervielfältigung eines Werkes. Man muss sich hier fragen, was denn das Werk überhaupt ist. Wenn man als "Werk" das geschriebene Wort, die gestalteten Charaktere, also den Inhalt des Buches allgemein sieht, wäre das Werk unabhängig vom Träger (Buch), und man dürfte daher auch ein anderes Exemplar einscannen. Wenn als Werk jedoch das Buch selbst angesehen wird, also die Zusammenstellung mehrerer bedruckter Papierseiten, dürfte man nur das eigene Exemplar einscannen. Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber ich tendiere zum ersteren: Wenn man ein eingescanntes und ge-OCR-tes Buch in eine Tauschbörse stellt, stellt man ja auch den Inhalt rein, und der ist urheberrechtlich geschützt. Wie die Papierseiten aussehen, ist dann ja egal --> dürfte kein Problem darstellen
2. Man muss hier aber auch unterscheiden, welche Nutzungsrechte ich an dem Buch habe. Beim Kauf in der Buchhandlung überlässt der Händler mir ein Exemplar des Werks im Rahmen eines Kaufvertrags, d.h. das Exemplar ist in meinem Besitz und darf insbesondere uneingeschränkt genutzt werden (zum Lesen etwa). Sobald ich dann mit dem Inhalt etwas anstellen möchte, tangiere ich das UrhG, da ich am Inhalt kein uneingeschränktes Nutzungsrecht habe. Das ist soweit kein Problem, da ich mich mit den meisten Dingen ja im Rahmen des §53 bewege. D.h. sollte ich Dir nachweisen können, dass ich ein Exemplar besitze, d.h. dass ich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht des Exemplars habe, dürftest Du als Dritter auch eine Kopie für mich anfertigen. Ein alleiniges Foto mit mir und dem Buch reicht aber nicht aus, da es nicht bestätigt, dass ich dieses Recht auch habe. Ich könnte ja etwa ein Buch aus der Bücherei ausgeliehen haben, bei dem mir die Bücherei überlicherweise nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht überlässt.
Wahrscheinlich ist das rechtlicher Mist, was hier steht ;) Man sollte den Sachverhalt aber vorher auf jeden Fall von einem Anwalt checken lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.
thomasmorus 02-20-2009, 05:44 PM Zu Aufwendig --
Einfachere Methode:
Einfach im Netz nach einer Kopie suchen, runterladen und mit Calibre verarbeiten!
Da ich das Buch ja besitze ist auch das Runterladen erlaubt (Kopie für privaten gebrauch), sollte allerdings aufpassen es nicht auch wieder hochzuladen wenn ich auf der 1000% rechlich sicheren Seite sein will!
Wie weit das Angebot heir für deutschsprachige Bücher besteht weiss ich nicht, englisch ist absolut kein Problem!
Grüße
-Thomas- 02-20-2009, 10:15 PM Da ich das Buch ja besitze ist auch das Runterladen erlaubt (Kopie für privaten gebrauch)
Nein. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind nur erlaubt, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Das ist bei den meisten eBooks aber der Fall. Daher ist auch der Download von eBooks, die man in Print-Form besitzt, in Deutschland nicht erlaubt.
thomasmorus 02-21-2009, 06:31 PM Nein. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind nur erlaubt, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Das ist bei den meisten eBooks aber der Fall. Daher ist auch der Download von eBooks, die man in Print-Form besitzt, in Deutschland nicht erlaubt.
Das ist Korrekt wenn du das orignal nicht selbst besitzt!
netseeker 02-21-2009, 06:34 PM Das ist Korrekt wenn du das orignal nicht selbst besitzt!
Das Original ist in dem Fall nicht auf das "Buch" sondern auf das Exemplar, welches für den Scan verwendet wurde, bezogen. Du besitzt also nicht das Original, welches verfielfältigt wurde - es sei denn Du hast den Scan selbst vorgenommen.
-Thomas- 02-21-2009, 07:13 PM Das ist Korrekt wenn du das orignal nicht selbst besitzt!
Ob du's besitzt ist in dem Fall egal. Es geht darum, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig erstellt wurde, da sie ohne Einverständnis des Rechteinhabers einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Und eine Kopie von einer so erstellten Vorlage zu machen, ist nicht rechtens, Privatkopie hin oder her.
pumuckl-online 03-19-2009, 12:43 PM Ich habe mich bezüglich Hörbücher recht lange mit dem Urheberrecht und der Praxis auseinander gesetzt. Meiner Meinung nach ist das Eigentum irrelevant für die sogenannte Privatkopie. Es spielt also keine Rolle, ob ich mir ein Hörbuch-Original in der Bücherei ausleihe oder von einem Freund borge. Ich darf es kopieren.
Ich darf auch eine Kopie kopieren, wenn die Kopie von einem Original erstellt wurde. Also wenn der Freund das Hörbuch ausgeliehen und sich eine Kopie erstellt hat, darf er mir seine Kopie weiterreichen und ich darf mir davon eine Kopie machen. Auch von meiner Kopie darf sich ein Freund eine Kopie erstellen usw.
Die Kopie darf auch ein Dritter erstellen, dieser Dritte darf auch der Freund sein.
Hierbei ist aber zu beachten, dass nicht jeder als Freund zählt, den man kennt. Man muss mit dieser Person besonders verbunden sein. Ein regelmässiger Chatpartner würde nicht dazu zählen.
Manche gehen sogar soweit, dass der Download eines Hörbuches aus dem Internet nicht illegal sei. Denn für den Downloader ist nicht ersichtlich, ob die Kopie (die er downloaded) von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt wurde. Der Uploader dagegen handelt aber auf jeden Fall illegal, da er seine Kopie nicht anbieten darf.
Inwieweit sich das auf gedruckte Bücher und Scans übertragen lässt, kann ich nicht beurteilen.
Mein Post ist keine Rechtsberatung und ich bin auch kein Anwalt. Ich schreibe hier nur meine Meinung nieder.
Grüße
pumuckl-online
gromit62 03-19-2009, 02:19 PM Bin auch kein Rechtsberater !
Zitat: "Die Kopie darf auch ein Dritter erstellen, dieser Dritte darf auch der Freund sein."
Hmm. Ich glaube hier solltest Du das Wort "darf" gegen "muß" tauschen.
Zitat: "Inwieweit sich das auf gedruckte Bücher und Scans übertragen lässt, kann ich nicht beurteilen."
Wenn noch Copyright-Hinweise enthalten sind, ist die Sache ja wohl klar.
Sonst bin ich weitgehend Deiner Meinung. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, daß ein frei zum Download angebotenes Werk tatsächlich legal heruntergeladen werden kann, wenn nicht erkennbar ist, daß hierbei die Rechte eines Dritten gefährdet werden. (Das ist meist die Regel)
Strafbar macht sich allerdings dejenige, der geschützte Werke zum Download anbietet. Also z.B. in Tauschbörsen.
Besonders findige Anbieter laden sich ihre Privatkopien ins Netz (z.B. mit eigenem FTP-Server) und "vergessen" den Zugang zu schützen.
Eine sehr schwierig zu beurteilende Situation. Immerhin kann man mit Google-Hacks sehr gut solche FTP-Server finden und sich die Inhalte ziehen.
Der Downloader hat dabei wenig zu fürchten. Mir ist jedoch nicht klar, was den Uploader erwartet? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Na-ja. Jedenfalls stehen eine Menge Daten ungeschützt im Netz.
Wer suchet, der findet!
pumuckl-online 03-20-2009, 05:21 AM Hmm. Ich glaube hier solltest Du das Wort "darf" gegen "muß" tauschen.
Das möchte ich bezweifeln. Ich darf selbst die Kopie herstellen, ein Dritter darf für mich die Kopie herstellen und der Freund darf die Kopie herstellen.
Wenn noch Copyright-Hinweise enthalten sind, ist die Sache ja wohl klar.
Was hat ein Copyright-Hinweis für eine rechtliche Bedeutung in Bezug auf die Privatkopie? Im Urheberrecht habe ich diesen Begriff noch nicht entdeckt.
Besonders hervorzuheben ist der Umstand, daß ein frei zum Download angebotenes Werk tatsächlich legal heruntergeladen werden kann, wenn nicht erkennbar ist, daß hierbei die Rechte eines Dritten gefährdet werden.
Sorry, wenn ich auch hier widerspreche. Der Blick geht an dieser Stelle nicht auf die Rechte Dritter.
1. Stelle Dir eine Strasse vor, die Du entlang gehst. Plötzlich steht da ein Stand mit aktuellen CDs Deiner Lieblingsband. Ein Schild weist darauf hin, dass diese CDs verschenkt werden. Weit und Breit kein Mensch in der Nähe.
2. Du bist im Internet und siehst ein Album Deiner Lieblingsband zum freien Download angeboten.
Meiner Meinung nach sind beide Fälle ähnlich. Beide Male hast Du fast keine Chance zu erkennen, ob Du Dich rechtlich richtig verhälst, wenn Du Dich einfach bedienst. Aus diesem Grunde scheint hier der Gesetzgeber pro Nutzer und gegen Urheber zu entscheiden.
Natürlich ist uns allen klar, dass ... :rolleyes:
Strafbar macht sich allerdings dejenige, der geschützte Werke zum Download anbietet. Also z.B. in Tauschbörsen.
Also auch der derjenige, der sich sein Content aus Tauschbörsen besorgt. Oder gibt es inzwischen Programme, bei denen man das automatische Anbieten verhindern kann?
Besonders findige Anbieter laden sich ihre Privatkopien ins Netz (z.B. mit eigenem FTP-Server) und "vergessen" den Zugang zu schützen.
Ein offener FTP-Server würde ich rechtlich mit einer offenen Website gleichsetzen.
Mir ist jedoch nicht klar, was den Uploader erwartet? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Nun, das kommt auf den Content an. Bei Musik gilt da so eine Grenze bei 1000 bis 2000 Titel (kommt auf das Bundesland an). Wer darunter bleibt, hat zumindest von der Staatsanwaltschaft nicht zu fürchten. Auch der Content-Industrie macht man es schwerer. Bei Privat und einfach gelagerten Fällen gibt es jetzt humane Höchstgrenzen.
Was mich allerdings interessiert, ist folgendes: Stelle Dir ein geschützter FTP-Server mit 100.000 MP3 Dateien vor. 4 Deiner besten Freunde haben darauf Zugriff. Aus dieser Sicht verhälst Du Dich rechtlich einwandfrei. Aber welcher Richter glaubt einem bei dieser Menge noch?
Grüße
pumuckl-online
gromit62 03-20-2009, 04:41 PM Hallo pumuckel-online,
Bei einem Musikstück wird es in der Regel nicht erkennbar, ob ein rechtefreies Werk vorliegt. Da muß schon ein DRM-Mechanismus wirken. Ich habe jedenfalls noch keine Ansage zum Musikstück mit dem Verweis auf ein copyright gehört. Wenn nun jemand ein DRM entfernt um das Musikstück zu verbreiten, läßt sich nicht mehr erkennen, ob ein geschütztes Werk vorliegt. Es ist sozusagen erkennbar frei.
Wie ist es bei einem gescanntem Buch ? Erst wenn hier der Copyright-Vermerk entfernt wird, kann man nicht mehr erkennen das ein geschütztes Werk vorliegt.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen besteht darin, daß ein Dritter von einem DRM geschützen Musikstück keinen Nutzen ziehen kann. Es sei denn er entfernt das DRM selbst, was strafbar sein kann. (Umgehung eines Kopierschutzes). Ein Buch kann jedoch auch mit Copyright-Vermerk vervielfältigt und von dritten genutzt werden. Solange jedoch der Copyright-Vermerk erkennbar ist, dürfte erkennbar sein, daß eine Verbreitung durch Vervielfältigung (im Gegensatz zur Ausleihe) nicht genehmigt ist.
Besonders über den Freundeskreis hinaus ist die Verbreitung bestimmt nicht erlaubt.
Also ich benutzte Tauschbörsen aus vorgenannten Gründen nicht. Aber ich finde eine Menge zum Download auf z.B. offenen FTP-Servern. Hierbei muß ich selbst nichts zum Upload bereitstellen.
Übrigens: Auch wenn die Strafverfolger erst bei größeren Mengen aktiv werden, ändert das nichts an der Unrechtmäßigkeit solcher Aktivitäten.
pumuckl-online 03-23-2009, 05:42 AM Bei einem Musikstück wird es in der Regel nicht erkennbar, ob ein rechtefreies Werk vorliegt. Da muß schon ein DRM-Mechanismus wirken. Ich habe jedenfalls noch keine Ansage zum Musikstück mit dem Verweis auf ein copyright gehört. Wenn nun jemand ein DRM entfernt um das Musikstück zu verbreiten, läßt sich nicht mehr erkennen, ob ein geschütztes Werk vorliegt. Es ist sozusagen erkennbar frei.
Nein, ist es nicht. Es unterliegt nach wie vor dem Urheberrecht.
Ein Werk bleibt ein Werk, egal ob Original, es kopiert wurde, der Kopierschutz entfernt, gekennzeichnet mit 'copyright' oder keine Kennzeichnung hat. Es unterliegt immer dem Urheberrecht.
Vielleicht ein kurzes Beispiel:
Der Himmel ist blau,
ich sauf mich jetzt blau.
copyright by pumuckl-online
Ist das jetzt Urheberrechtlich geschützt? Nein, ist es nicht. Weil es kein Werk im Urheberrechtlichen Sinne ist (trotz copyright).
Meine 50-seitige Lebensgeschichte ohne copyright-Vermerk ist selbstverständlich ein Werk im Urheberrechtlichen Sinne und ist dann entsprechend geschützt (trotz fehlendem copyright).
Wie ist es bei einem gescanntem Buch ? Erst wenn hier der Copyright-Vermerk entfernt wird, kann man nicht mehr erkennen das ein geschütztes Werk vorliegt.
Ob ein Werk im Urheberrechtlichen Sinne vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Richter.
Der Unterschied zwischen beiden Fällen besteht darin, daß ein Dritter von einem DRM geschützen Musikstück keinen Nutzen ziehen kann. Es sei denn er entfernt das DRM selbst, was strafbar sein kann. (Umgehung eines Kopierschutzes)
Prinzipell besteht das Recht auf Privatkopie. Auch bei DRM geschüztem Material. Man darf nur nicht den Kopierschutz umgehen. Aber selbstverständlich darf man ein DRM-ebook drucken (falls möglich) und wieder einscannen; eine DRM-MP3 problemlos analog kopieren.
Ein Buch kann jedoch auch mit Copyright-Vermerk vervielfältigt und von dritten genutzt werden. Solange jedoch der Copyright-Vermerk erkennbar ist, dürfte erkennbar sein, daß eine Verbreitung durch Vervielfältigung (im Gegensatz zur Ausleihe) nicht genehmigt ist.
Nein, weil die Privatkopie im Urheberrecht verankert ist. Dafür zahlen wir alle zum Ausgleich die GEMA-Gebühren.
Besonders über den Freundeskreis hinaus ist die Verbreitung bestimmt nicht erlaubt.
Über den engsten Freundeskreis hinaus ist jede Kopie unzulässig.
Also ich benutzte Tauschbörsen aus vorgenannten Gründen nicht. Aber ich finde eine Menge zum Download auf z.B. offenen FTP-Servern.
Von Tauschbörsen kann ich auch allen nur abraten.
Übrigens: Auch wenn die Strafverfolger erst bei größeren Mengen aktiv werden, ändert das nichts an der Unrechtmäßigkeit solcher Aktivitäten.
Ich gebe zu, dass 'von der Staatsanwaltschaft nicht zu fürchten' nicht ganz deutlich war.
Nochmal kurz zu Copyright: Copyright bei Texten, Bildern, Musik ist nichts anderes als bei Software die sogenannten EULAs -> Überflüssig. Bücher, Bilder, Musik und Software die ich im gewöhnlichen Handel (nicht vom Hersteller) erwerbe, unterliegt dem Urheberrecht bezüglich Vervielfältigung und Rechte. Keinem Copyright und keiner EULA.
Grüße
pumuckl-online
PS: Leider bei rechtlichen Dingen notwendig: Ich bin kein Anwalt und oben steht nur meine Meinung. Bitte beachten, dass ich nur zum Thema 'private Nutzung' von urheberrechtlich geschützen Werken schreibe.
gromit62 03-23-2009, 11:09 AM Hallo pumuckl-online,
da müssen wir wohl doch mal ein paar Haare spalten. ;-)
Ich sprach nicht von der Privatkopie sondern von der Verbreitung, d.h einem großen Leserkreis zugänglich machen.
Natürlich hast Du recht, daß ein Werk auch ohne den Copyright-Vermerk geschützt sein kann. Dieser Vermerk mach es uns jedoch einfacher ein geschütztes Werk zu erkennen.
Zudem bleibt hierbei die Möglichkeit, eine Privatkopie einfach herzustellen.
Auch digitale Wasserzeichen sind nützlich. Beim DRM-Schutz ist das nicht mehr so einfach. Zumindest gibt es Probleme den Inhalt vom Gerät zu trennen. Was ist denn z.B. wenn Du Deine Bücher behalten willst, aber Dein ebook-Reader soll veräußert werden. Da kannst Du nur alles runterlöschen und darauf vertrauen, daß man Dir die Registrierung Deiner Bücher auf ein neues Gerät zuläßt. Das ist aber eventuell eine aufwendige Kiste wenn:
- Du viele unterschiedliche Quellen hast,
- der Lieferant nicht mehr da ist,
- das Registrierungssystem wechselt,
- man Deine Daten verloren oder gelöscht hat.
pumuckl-online 03-23-2009, 12:02 PM da müssen wir wohl doch mal ein paar Haare spalten. ;-)
OK, dann fange ich mal damit an...
Ich sprach nicht von der Privatkopie sondern von der Verbreitung, d.h einem großen Leserkreis zugänglich machen.
Das kannst Du knicken. Die Verbreitung ausserhalb dem engen Freundeskreis ist prinzipell verboten, ausser der Rechteinhaber hat dies explizit erlaubt. Damit wäre diese Diskussion schon vorbei.
Aus diesem Grunde sprach ich von der Privatkopie: Die einzige Möglichkeit für uns Bürger, kostenlos oder preiswert an Werke zu kommen, die wir uns sonst vielleicht nicht leisten können.
Natürlich hast Du recht, daß ein Werk auch ohne den Copyright-Vermerk geschützt sein kann.
Nicht kann, ein Werk im urheberrechtlichen Sinn ist immer geschützt. Ein Werk, das keins ist, kann auch nicht durch ein Copyright geschützt werden.
Dieser Vermerk mach es uns jedoch einfacher ein geschütztes Werk zu erkennen.
Wikipedia erklärt es meiner Meinung nach Recht gut:
-Urheberrecht-
"Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (für das deutsche Recht: § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt."
-Copyright-
"Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist zum Beispiel eine ausreichende Schöpfungshöhe notwendig."
Zudem bleibt hierbei die Möglichkeit, eine Privatkopie einfach herzustellen.
Auch digitale Wasserzeichen sind nützlich. Beim DRM-Schutz ist das nicht mehr so einfach. Zumindest gibt es Probleme den Inhalt vom Gerät zu trennen. Was ist denn z.B. wenn Du Deine Bücher behalten willst, aber Dein ebook-Reader soll veräußert werden. Da kannst Du nur alles runterlöschen und darauf vertrauen, daß man Dir die Registrierung Deiner Bücher auf ein neues Gerät zuläßt. Das ist aber eventuell eine aufwendige Kiste wenn:
- Du viele unterschiedliche Quellen hast,
- der Lieferant nicht mehr da ist,
- das Registrierungssystem wechselt,
- man Deine Daten verloren oder gelöscht hat.
Es gibt eigentlich nur 2 Fragen...
1. Was darf ich?
Antwort: Alles was im Urheberrecht steht! :)
2. Wie mache ich es?
Antwort: Egal, nur darf ich nicht gegen Frage 1 verstossen :smack:
Grüße
pumuckl-online
gromit62 03-24-2009, 04:46 AM OK, dann fange ich mal damit an...
Das kannst Du knicken. Die Verbreitung ausserhalb dem engen Freundeskreis ist prinzipell verboten, ausser der Rechteinhaber hat dies explizit erlaubt. Damit wäre diese Diskussion schon vorbei.
Aus diesem Grunde sprach ich von der Privatkopie: Die einzige Möglichkeit für uns Bürger, kostenlos oder preiswert an Werke zu kommen, die wir uns sonst vielleicht nicht leisten können.
Nicht kann, ein Werk im urheberrechtlichen Sinn ist immer geschützt. Ein Werk, das keins ist, kann auch nicht durch ein Copyright geschützt werden.
Wikipedia erklärt es meiner Meinung nach Recht gut:
-Urheberrecht-
"Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (für das deutsche Recht: § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt."
-Copyright-
"Im deutschen Recht entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks. Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist zum Beispiel eine ausreichende Schöpfungshöhe notwendig."
Es gibt eigentlich nur 2 Fragen...
1. Was darf ich?
Antwort: Alles was im Urheberrecht steht! :)
2. Wie mache ich es?
Antwort: Egal, nur darf ich nicht gegen Frage 1 verstossen :smack:
Grüße
pumuckl-online
Ich glaube, wir reden einander vorbei.
Naturlich gibt es Werke auf die es kein Copyright gibt. Du kannst es auch Urheberschutz nennen. Du hast ja selbst Beispiele genannt. Außerdem wird der Schutz spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Autors aufgehoben. Sonst gäbe es hier nicht soviel von May, Poe, Verne, etc. zum Download. Das Problem ist doch oft nur: Wie erkenne ich einem Werk an, daß es noch urheberrechtlich geschützt ist, wenn kein Copyright-Vermerk enthalten ist ?
Aber wie gesagt, wir haben uns da sicherlich nur mißverstanden. Zu diskutieren wäre eigentlich nur noch der Begriff Privatkopie von urheberrechtlich geschützten Werken und was damit geschehen darf.
Ich darf ein urheberrechtlich geschütztes Buch ja an Freunde aus-/ bzw. verleihen und sogar an Fremde weiterverkaufen.
Nur wie sieht es mit der Kopie aus? Was darf ich da noch?
Wie ist der Freundeskreis definiert? Darf das eine Internetbekanntschaft sein? Kann eine geschlosssene Benutztergruppe untereinander tauschen?
Bei der digitalen Kopie ist die Kopie mit dem Orginal gleichwertig. Wie behält man die Kontrolle über die Werke ? Wenn ich meine Rechte daran z. B. durch Verkauf weitergebe, muß ich sicherlich auch jede Kopie weitergeben bzw. vernichten.
pumuckl-online 03-24-2009, 07:32 AM Ich glaube, wir reden einander vorbei.
Naturlich gibt es Werke auf die es kein Copyright gibt. Du kannst es auch Urheberschutz nennen.
Das Copyright hat in Deutschland keine rechtliche Bedeutung. Es ist nichts anderes als eine Information für den Nutzer.
Außerdem wird der Schutz spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Autors aufgehoben. Sonst gäbe es hier nicht soviel von May, Poe, Verne, etc. zum Download.
Natürlich gibt es Ausnahmen. Aber hier im Thread ging es ursprünglich um die Möglichkeiten der Privatkopie.
Das Problem ist doch oft nur: Wie erkenne ich einem Werk an, daß es noch urheberrechtlich geschützt ist, wenn kein Copyright-Vermerk enthalten ist ?
Über dieses Thema könnte man eine Doktorarbeit schreiben.
Aber wie gesagt, wir haben uns da sicherlich nur mißverstanden.
Wahrscheinlich. :thumbsup:
Zu diskutieren wäre eigentlich nur noch der Begriff Privatkopie von urheberrechtlich geschützten Werken und was damit geschehen darf.
Ich darf ein urheberrechtlich geschütztes Buch ja an Freunde aus-/ bzw. verleihen und sogar an Fremde weiterverkaufen.
Nur wie sieht es mit der Kopie aus? Was darf ich da noch?
Die Kopie darfst Du behalten, die Kopie darfst Du zusammen mit dem Original an den zukünftigen Besitzer weitergeben, die Kopie darfst Du an Deinen besten Freund weitergeben, Dein bester Freund darf Dich bitten, eine Kopie von Deiner Kopie anzufertigen.
Wie ist der Freundeskreis definiert?
Zu diesen Personen muss eine persönliche Bindung bestehen. Im Normalfall ist dieser Kreis recht klein.
Darf das eine Internetbekanntschaft sein?
Wenn die persönliche Bindung besteht, ja.
Kann eine geschlosssene Benutztergruppe untereinander tauschen?
Ohne persönliche Bindung. Nein.
Bei der digitalen Kopie ist die Kopie mit dem Orginal gleichwertig. Wie behält man die Kontrolle über die Werke ? Wenn ich meine Rechte daran z. B. durch Verkauf weitergebe, muß ich sicherlich auch jede Kopie weitergeben bzw. vernichten.
Schreibst Du jetzt von den Rechten als Urheber oder als Nutzer?
Urheber bleibst Du immer an Deinen Werken. Welche Rechte der Urheber an seinen Werken abgibt kann vertraglich geregelt werden.
Der Nutzer erwirbt kein Eigentum sondern nur das Nutzungsrecht am Werk. Nehmen wir ein Buch aus dem Fachhandel. Der Nutzer erhält Eigentum am Papier und ein Nutzungsrecht am Inhalt.
Alles nur meine Meinung.
Grüße
pumuckl-online
gromit62 03-24-2009, 11:16 AM Schreibst Du jetzt von den Rechten als Urheber oder als Nutzer?
Urheber bleibst Du immer an Deinen Werken. Welche Rechte der Urheber an seinen Werken abgibt kann vertraglich geregelt werden.
Der Nutzer erwirbt kein Eigentum sondern nur das Nutzungsrecht am Werk. Nehmen wir ein Buch aus dem Fachhandel. Der Nutzer erhält Eigentum am Papier und ein Nutzungsrecht am Inhalt.
pumuckl-online
Ja, ich frage nicht als Urheber sondern als (Weiter-)Verkäufer meines Nutzungsrechts. Mir ist klar, daß man wie bei Software nur Nutzungsrechte besitzt.
Manche Softwareschmieden wollen aber sogar die Weiterveräußerung dieses Nutzungsrechts untersagen bzw. zustimmungspflichtig machen. Sowas kann einzelvertraglich festgelegt sein.
Aber wie verhält es sich hier gewöhnlich bei eBooks?
Es können Probleme auftauchen, wenn technisch eine Bindung an das Gerät installiert ist. Das Nutzungsrecht ist aber rechtlich an den Käufer des Nutzungsrechts gebunden, oder ?
Verkaufe ich nun mit dem Lesegerät gleichzeitig das Nutzungsrecht an den Inhalt? Darf ich und meine Freunde (als Privatkopie-Besitzer) diese dann noch verwenden?
Oftmals darf man ja eBooks gleichzeitig auf 2, 4 oder 6 eigenen Geräten registrieren. Wie verhält man sich dann korrekt, wenn ein Gerät veräußert wird ?
Ich glaube das wird auch für einen Rechtsanwalt kompliziert.
pumuckl-online 03-24-2009, 01:04 PM Ja, ich frage nicht als Urheber sondern als (Weiter-)Verkäufer meines Nutzungsrechts. Mir ist klar, daß man wie bei Software nur Nutzungsrechte besitzt.
Du kannst ein Buch, eine CD, ein Bild weitergeben und der neue Besitzer hat damit ein Nutzungsrecht an seinem neuen Besitz.
Manche Softwareschmieden wollen aber sogar die Weiterveräußerung dieses Nutzungsrechts untersagen bzw. zustimmungspflichtig machen. Sowas kann einzelvertraglich festgelegt sein.
Ja. Leider. :smack:
Aber wie verhält es sich hier gewöhnlich bei eBooks?
In welcher Beziehung: Theorie, Rechtlich oder Praktisch...? :thumbsup:
Es können Probleme auftauchen, wenn technisch eine Bindung an das Gerät installiert ist. Das Nutzungsrecht ist aber rechtlich an den Käufer des Nutzungsrechts gebunden, oder ?
Nun, ist die Frage ob ich bei einem eBook Eigentum überhaupt übertragen kann. Ich würde das mal verneinen. Ich würde auch mal behaupten, dass ich durch Bezahlung des eBooks nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht habe und das dies nicht zu veräussern ist.
Verkaufe ich nun mit dem Lesegerät gleichzeitig das Nutzungsrecht an den Inhalt?
Spätestenst beim ersten Syncronisieren dürfte das eBook nicht mehr lesbar sein (wenn es DRM-geschützt ist). Ich würde dies verneinen.
Darf ich und meine Freunde (als Privatkopie-Besitzer) diese dann noch verwenden?
Rechtlich oder Vertraglich? Urheberrechtlich würde ich dies bejahen, vertraglich verneinen.
Oftmals darf man ja eBooks gleichzeitig auf 2, 4 oder 6 eigenen Geräten registrieren. Wie verhält man sich dann korrekt, wenn ein Gerät veräußert wird ?
Ich denke, dass der neue Besitzer mit den eBooks nicht viel anfangen kann (siehe oben)
Ich glaube das wird auch für einen Rechtsanwalt kompliziert.
Vielleicht machen wir uns auch einfach zuviel Gedanken... :chinscratch:
Grüße
pumuckl-online
mtravellerh 03-24-2009, 01:21 PM Vielleicht machen wir uns auch einfach zuviel Gedanken... :chinscratch:
Grüße
pumuckl-online
Genau. Ein bisschen erinnert ihr beide mich an eine Katze, die immerzu im Kreis läuft und den eigenen Schwanz jagt.:D
K-Thom 03-29-2009, 07:58 AM In diesem Thread kommt eines ganz deutlich zum Tragen - die Annahme, dass es im deutschen Gesetz ein Recht auf eine Privatkopie gibt.
Dieses Recht auf Privatkopie gibt es gesetzlich nicht! Es ist nicht einklagbar!
Privatkopien werden aufgrund der zugrunde liegenden Medien geduldet, eventuell erlaubt. Aber sie sind KEIN Recht, auf das ich einen Anspruch habe. Unabhängig davon, ob wir von Software, DVDs, Musik oder eBooks sprechen.
Die Möglichkeit zur Privatkopie ist lustigerweise mal ein für Deutsche unüblicher Pragmatismus aus dem Alltagsgebrauch.
Bevor jetzt Einwände kommen - kurz googeln "Recht auf Privatkopie", dann posten. Erlaubt sind lediglich Sicherungskopien. Diese sind juristisch aber etwas völlig anderes als eine Privatkopie!!!
1.) Wer ein Buch einscannt, dessen Eigentümer man ist (ein Buch aus der Stadtbücherei besitzt man vorübergehend, aber man ist nicht dessen Eigentümer), kann sich davon eine private Kopie erstellen. Nicht, weil es erlaubt ist. Sondern weil es geduldet wird. Und weil auf alle Geräte zur Kopierung eines Buchs bereits Abgaben beim Kauf gezahlt werden - Scanner wie Drucker oder CD-Brenner.
2.) Die Weitergabe ist schon sehr heikel. Denn hier ist schon die Art und Weise entscheidend, WIE man es weitergibt. Und natürlich auch, an WEN.
Schließt ein Freund seinen USB-Stick an meinen PC und lädt sich das eBook darauf oder gebe ich ihm eine CD mit meinen (selbst eingescannten!) eBooks, wird dies im Rahmen der Privatkopie noch toleriert.
Stellt man dagegen einen Link auf eine Homepage oder bietet es per P2P o.ä. an, ist es die unerlaubte Verbreitung unherberrechtlichen geschützten Materials und schlichtweg verboten. Macht euch nicht unglücklich. Tut's einfach nicht.
3.) Die Entfernung der DRM zum Zweck der Kopie ist verboten. Punkt. Man schließt beim Kauf eines eBooks mit dem Händler einen Vertrag. Und an diese vertraglichen Vorgaben hat man sich zu halten, solange sie rechtlich gültig sind. Hier gelten vor allem die vielgeliebten und gerne gelesenen AGB.
4.) Ist ein im Internet angebotenes eBook offensichtlich aus rechtswidriger Quelle, ist der Download verboten. Unabhängig davon ob man das Original als Buch im Schrank stehen hat. Dies gilt für alle digitalen Medien.
Hier verlangt die Rechtssprechung vom User sehr viel Aufmerksamkeit. Denn das entscheidet nicht der User, ob die Quelle offensichtlich rechtswidrig war, sondern schlimmstenfalls nachträglich der Richter.
Ganz klar ist: Bekomme ich ein eBook angeboten, dessen Autor noch nicht 70 Jahre verstorben ist und es sich nicht gerade um die unbekannten Werke eines Freizeitautors handelt, kann man prinzipiell davon ausgehen dass der Titel eher aus einer offenkundig rechtswidrigen Quelle stammt.
Jede anderweitige Annahme ist ganz klar ein Spiel mit dem Feuer!
Wer ein Buch einscannen will oder die DRM an einem eBook knackt, kann dies tun. Wer sollte einen hindern? Was ein Kläger nicht weiß, macht ihn nicht heiß.
Aber die Verbreitung dieser Kopie kann so unangenehme Folgen haben, dass man tunlichst darauf verzichten sollte.
Nachtrag: Das hier ist ein sehr schöner Artikel, der die Punkte aus anwaltlicher Sicht noch mal gut zusammenfasst:
http://www.it-recht-kanzlei.de/privatkopie-urheberrecht.html
netseeker 03-29-2009, 11:29 AM In diesem Thread kommt eines ganz deutlich zum Tragen - die Annahme, dass es im deutschen Gesetz ein Recht auf eine Privatkopie gibt.
Dieses Recht auf Privatkopie gibt es gesetzlich nicht! Es ist nicht einklagbar!
Privatkopien werden aufgrund der zugrunde liegenden Medien geduldet, eventuell erlaubt. Aber sie sind KEIN Recht, auf das ich einen Anspruch habe. Unabhängig davon, ob wir von Software, DVDs, Musik oder eBooks sprechen.
Die Möglichkeit zur Privatkopie ist lustigerweise mal ein für Deutsche unüblicher Pragmatismus aus dem Alltagsgebrauch.
Bevor jetzt Einwände kommen - kurz googeln "Recht auf Privatkopie", dann posten. Erlaubt sind lediglich Sicherungskopien. Diese sind juristisch aber etwas völlig anderes als eine Privatkopie!!!
Natürlich gibt es das Recht, wenn der Gesetzgeber auch das Wort "Privatkopie" nicht verwendet. Es ist ein sog. "aktives negatives Recht" (ich kann etwas bestimmtes tun und einem andereren wird das Vorgehen gegen meine Handlung eingeschränkt) und aufgrund der Art des Rechts tatsächlich aktiv nicht einklagbar. Trotzdem ist es im Gesetz (genauer: im UrhG) als Erlaubnis definiert: Ein Recht auf Handlung mit einem Objekt durch eine aktive Einschränkung der Ansprüche der Urheber dieses Objektes.
"Privatkopie" ist zwar ein gesetzliches Unwort, allerdings ist der Sinn dahinter durchaus im Rahmen der sog. "Schrankenverordnungen" als Recht abgedeckt.
Nennen wir es also juristisch korrekt "Das Recht zur Verfielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch"...
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Verschiedene Gericht, u.a. das OLG Frankfurt und der BGH sprechen in ihren Urteilsbegründungen auch ausdrücklich vom "Recht auf Privatkopie". Dieses Recht ist u.a. auch eine der gesetzlichen Grundlage für die sog. "Geräte- und Leermedienabgaben", die ohne das ausdrückliche Recht auf Verfielfältigungen durch natürliche Personen im privaten Umfeld nicht durchsetzbar gewesen wäre. Es hätte keine pauschale Abgabe für das Durchführen unerlaubter Handlungen geben können.
Ist allerdings DRM oder generell eine Sicherungsmaßnahme wie Kopierschutz im Spiel, sieht die Sache schon wieder anders aus, weil die Entfernung einer solchen Sicherungsmaßnahme im üblichen Gebrauchsfall ausdrücklich nur Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen, welche den "normalen" Gebrauch eines Werkes nicht zulassen, vorbehalten ist.
Das ausschließlich "Sicherungskopien" erlaubt sind ist - sorry für den Ausdruck - Quatsch. Sicherungskopien werden zwar speziell behandelt und sind tatsächlich etwas anderes als eine "Verfielfältigung zum Gebrauch", schließen allerdings diese Verfielfältigungen weder aus noch erheben sie einen Anspruch auf exklusive Gültigkeit.
K-Thom 03-29-2009, 01:35 PM § 53 findet aber konkret auf Computerprogramme und -spiele keine Anwendung. Hier ist ausschließlich eine Sicherungskopie zulässig, um die fortdauernde Nutzung (ausschließlich durch den Eigentümer) nicht von der Haltbarkeit des Trägermediums abhängig zu machen.
Und bei der deutschen Buchindustrie gehe ich eher mal davon aus, dass sie eBooks als Computerprogramme definiert (trotz Buchpreisbindung, da 19% MwSt.).
Und § 53 schließt explizit nicht die digitale Form der Verbreitung ein. Einscannen ist erlaubt (das gilt als photomechanisch). Das Brennen auf CD wird schon interessant, das Versenden per Mail oder das Anbieten über das Internet wird dadurch nicht gedeckt.
Im Zweifelsfall gilt: Wer kann sich den besseren Anwalt leisten? Wer kann die Sache aussitzen? Wer kann sich einen Vergleich leisten? Du oder die Buchindustrie?
netseeker 03-29-2009, 02:16 PM Im Zweifelsfall gilt: Wer kann sich den besseren Anwalt leisten? Wer kann die Sache aussitzen? Wer kann sich einen Vergleich leisten? Du oder die Buchindustrie?
Das mit dem $53 müsste tatsächlich ein Gericht klären - leider. Rein technisch gesehen ist ein eBook kein Computerprogramm, sondern lediglich Inhalt bzw. Inhalt auf einem anderen "Träger" (Medium). Dies ist bspw. vergleichbar mit einer Datenbank mit Firmendaten, lediglich das DBMS ist ein Computerprogramm, die Daten sind Inhalt. Dazu kommt, das ePub bspw. ein offener Standard des IDPF ist und sich somit eBooks die diesem Standard folgen perse nicht als Computerprogramme defnieren lassen. ePub beschreibt Regeln für Formatierung, Strukturierung und Verpackung, jedoch keine Ausführungsanweisungen. Der Gesetzgeber bezieht sich bei Computerprogrammen exakt auf beinhaltete "Anweisungen zur Ausführung". Hält man sich daran, dann sind lediglich die interpretierenden Anwendungen wie ADE Computerprogramme, da sie Anweisungen zur Ausführung z.B. für die Darstellung eines ePubs, beinhalten.
Das Folgende ist meine persönliche Meinung und soll niemanden ermuntern sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung einzulassen.
Das Argument mit den Anwaltskosten ist ein "Totschlag-Argument" nach dem Motto: Der Gesetzgeber hatte eine bestimmte Absicht aber du kannst sie aufgrund finanzieller Unterlegenheit nicht durchsetzen.
Hier kann man in Deutschland glücklicherweise dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit (ich = natürliche Person, Börsenverein des Buchhandels = juristische Person und "Kaufmann") vertrauen. Ich "genieße" als natürliche Person eingeschränkten Schutzbedarf gegenüber juristischen Personen. Ein nicht richterlich verordneter Vergleich käme also für mich nicht in Frage.
K-Thom 03-29-2009, 08:16 PM Netseeker, ich gebe dir da völlig recht.
Nur wenn ich (als eBook-Verleger) sehe, dass der Börsenverein es schafft, mit eBooks einen "Zwitter" zu schaffen, der einerseits zwar mit 19% MwSt. versehen wird, andererseits aber der Buchpreisbindung unterliegt, es wiederum keine Möglichkeit gibt, Remittenten von eBooks zu erstellen (soll ich defekte Dateien verkaufen?!) und das bisher vom Gesetzesgeber eher abgenickt wurde - dann haben wir einen Fall von leicht willkürlicher lobbyistischer Auslegung.
Und das ist weder für Leser noch für Unternehmen im eBook-Sektor eine befriedigende und beruhigende Situation, wenn es darum geht, zu entscheiden was man darf und was nicht.
Eagleeye 03-30-2009, 03:27 AM @K-Thom:
Ich glaube nicht, daß dieser Zwitter (Buchpreisbindung + 19% MwSt) einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Man müßte es halt nur darauf ankommen lassen - und die eigenen e-books z.B. nur mit 7% MwSt verkaufen ... ;)
Und was Kopierschutz betrifft - man darf keinen wirksamen Kopierschutz umgehen, das ist richtig. Die Frage ist - ab wann ist ein Kopierschutz wirksam? Reicht eine einfache Datei "DRM.dll", die mit sinnlosen Zeichen gefüllt ist (+ einem Kopierschutz-Pictogramm auf der Programmverpackung und/oder in der Programmbeschreibung) aus - oder muß der Kopierschutz tatsächlich das tun - also auf einem Out-of-the-Box installiertem Betriebssystem in der Lage sein, den Kopiervorgang zu unterbinden, ohne, daß man ihn mit Bordmitteln aushebeln kann? Wie nun, wenn der Kopierschutz betriebssystemabhängig ist und unter Linux oder MacOSX einfach nicht arbeitet? Und der beschuldigte User nachweisen kann, daß er Betriebssysteme, auf denen der Kopierschutz arbeitet, einfach nicht benutzt? Ist er dann immer noch "wirksam" im Sinn des Gesetzes?
pumuckl-online 03-30-2009, 04:14 AM wirksamen[/B] Kopierschutz umgehen, das ist richtig. Die Frage ist - ab wann ist ein Kopierschutz wirksam?
In dem Moment, wo ich aktiv den Kopierschutz umgehe (z.B. Installation von Programmen, die die Wirksamkeit des Kopierschutzes einschränken).
Ich umgehe z.B. keinen Kopierschutz bei:
1. DRM-eBook ausdrucken und wieder einscannen
2. DRM-Audio abspielen und wieder aufnehmen
3. DRM-Video abspielen und wieder aufnehmen
Mancher Kopierschutz wirkt unter Linux nicht. Damit ist das Kopieren von DRM-Inhalten in diesen Fällen kein umgehen eines Kopierschutzes.
Alles meine persönliche Meinung.
Grüße
pumuckl-online
pumuckl-online 03-30-2009, 07:16 AM Bevor jetzt Einwände kommen - kurz googeln "Recht auf Privatkopie", dann posten. Erlaubt sind lediglich Sicherungskopien. Diese sind juristisch aber etwas völlig anderes als eine Privatkopie!!!
Nachtrag: Das hier ist ein sehr schöner Artikel, der die Punkte aus anwaltlicher Sicht noch mal gut zusammenfasst:
http://www.it-recht-kanzlei.de/privatkopie-urheberrecht.html
Vielleicht solltest Du Deinen Link mal selber richtig lesen. :chinscratch:
Grüße
pumuckl-online
netseeker 03-30-2009, 07:29 AM Ich denke, grundsätzlich ist es richtig, dass K-Thom uns hier ein wenig sensibilisiert. Dies zeigt auch ganz gut wie weit da manchmal die Ansichten von Anbietern (wobei story2go da echt liberal ist wie man fairerweise sagen muss) und Verbrauchern voneinander abweichen.
Bei aller Diskussion muss uns klar sein: Mit jeder Privatkopie und jedem umgangenen DRM oder Kopierschutzverfahren befinden wir uns prinzipiell auf dünnem Eis oder - was das Aushebeln von eigentlich wirksamen DRM-Systemen betrifft - sogar eindeutig im Unrecht. Letzendlich wird es da mit dem Anwachsen des eBook-Geschäfts in nächster Zeit auch Verfahren geben, die die dt. Gerichte beschäftigen werden und uns hoffentlich mehr Rechtssicherheit bringen.
pumuckl-online 03-30-2009, 09:39 AM Ich denke, grundsätzlich ist es richtig, dass K-Thom uns hier ein wenig sensibilisiert.
Aber wäre es nicht besser mit guten Argumenten zu sensibilisieren als mit Unwahrweiten.
Privatkopien werden aufgrund der zugrunde liegenden Medien geduldet, eventuell erlaubt. Aber sie sind KEIN Recht, auf das ich einen Anspruch habe. Unabhängig davon, ob wir von Software, DVDs, Musik oder eBooks sprechen.
Die Möglichkeit zur Privatkopie ist lustigerweise mal ein für Deutsche unüblicher Pragmatismus aus dem Alltagsgebrauch.
Bevor jetzt Einwände kommen - kurz googeln "Recht auf Privatkopie", dann posten. Erlaubt sind lediglich Sicherungskopien. Diese sind juristisch aber etwas völlig anderes als eine Privatkopie!!!
Denn das ist falsch!
Dies zeigt auch ganz gut wie weit da manchmal die Ansichten von Anbietern (wobei story2go da echt liberal ist wie man fairerweise sagen muss) und Verbrauchern voneinander abweichen.
Vielleicht auch aus dem Grunde, dass sich momentan der Verbraucher nicht mehr alles gefallen lässt. Im Verbraucherschutz hat sich in den letzten Jahren wirklich viel getan, aber lässt es sich auch durchsetzen?
Oft hörte ich im Fachhandel, dass die frisch gekaufte, aber defekte Ware erst zum Hersteller eingesendet werden muss und ein Tausch, obwohl vorrätig nicht möglich sei und das das genau so in den AGB steht. Nur leider steht im BGB diese Möglichkeit des Tausches genau so drin.
Wie sieht es mit den mangelhaften eBooks aus, wie sie hier im Forum bereits beschrieben wurden. Der Kunde hat bezahlt und darf jetzt einem eBook guter Qualität dem Händler hinterherlaufen und hoffen, dass sich dieser kulant zeigt.
Ähnliches bei Software bei Installationsproblemen und Fehlern.
Ich könnte hier noch unzählige Beispiele aufführen, was bleibt ist:
Immer zahlt der Kunde erstmal den vollen Preis und kann dann später der Qualität hinterherlaufen. Wundert man sich dann noch, wenn der Verbraucher seine Rechte einfordert (oder anders ausgedrückt: sich die Einschränkungen des Urheberrechts zu nutzen macht)?
Bei aller Diskussion muss uns klar sein: Mit jeder Privatkopie und jedem umgangenen DRM oder Kopierschutzverfahren befinden wir uns prinzipiell auf dünnem Eis oder - was das Aushebeln von eigentlich wirksamen DRM-Systemen betrifft - sogar eindeutig im Unrecht.
Leistung muss bezahlt werden, sonst gibt es irgendwann keinen Content mehr. Das gilt für Bücher, Musik, Software, Filme usw. Nur der Verbraucher möchte endlich gute Ware in guter Qualität - und dann ist er auch bereit, dafür gutes Geld auszugeben.
Grüße
pumuckl-online
netseeker 03-30-2009, 11:57 AM Wie sieht es mit den mangelhaften eBooks aus, wie sie hier im Forum bereits beschrieben wurden. Der Kunde hat bezahlt und darf jetzt einem eBook guter Qualität dem Händler hinterherlaufen und hoffen, dass sich dieser kulant zeigt.
[..]
Wundert man sich dann noch, wenn der Verbraucher seine Rechte einfordert (oder anders ausgedrückt: sich die Einschränkungen des Urheberrechts zu nutzen macht)?
Bitte Nutzungsrechte und Kaufverträge nicht mit dem Urheberrecht durcheinanderbringen. Das sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Der Urheber hat nicht zwingend direkt etwas mit Deinem erworbenen eBook, welches evtl. mangelhaft ist, zu tun. Das eBook stellt lediglich eine Distributionsform des Werkes dar und solange der Urheber diese nicht selbst vertreibt, ist und bleibt der Distributor, mit dem Du einen Kauf- oder Nutzungsvertrag geschlossen hast, der Ansprechpartner.
Wenn eine Kaufsache Mängel aufweist gibt es ausreichend rechtliche Sicherheit ohne das UrhG zu bemühen. Dafür ist das UrhG auch in keinster Weise angebracht oder ausgelegt! Du kannst nicht wissentlich einen Dritten (den Urheber) schädigen, nur weil dein Vertragspartner (der Distributor) Mist gebaut hat. Um es mal krass zu sagen: Wenn Du einem Richter oder einer Richterin so kommst, lachen die nicht mal, sondern überlegen sich nur noch die Höhe der Strafe.
Eigentlich sollten die Urheber allerdings daran interessiert sein, dass ihre Werke in qualitativ gutem Zustand verkauft werden. Da aber auch die Autoren als Urheber in einer Abhängigkeit zu den Verlagen und deren Distributionswegen stehen, ist ihre Position da auch nicht gerade die Stärkste. Leider sehen Urheber und Distributoren auch oftmals nur das Risiko durch Piraterie und vergessen die Kunden, die für ordentliche Ware auch ordentliches Geld zu zahlen bereit sind.
Ansonsten gebe ich Dir in allen Punkten recht. :)
pumuckl-online 03-31-2009, 05:19 AM Bitte Nutzungsrechte und Kaufverträge nicht mit dem Urheberrecht durcheinanderbringen. Das sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Der Urheber hat nicht zwingend direkt etwas mit Deinem erworbenen eBook, welches evtl. mangelhaft ist, zu tun.
Ich bringe das nicht durcheinander. Die Unterschiede sind mir klar. Ich wollte aber aus meinem Beitrag keinen seitenlangen Aufsatz machen. Vielleicht habe ich mich auch nur falsch ausgedrückt...
Das eBook stellt lediglich eine Distributionsform des Werkes dar und solange der Urheber diese nicht selbst vertreibt, ist und bleibt der Distributor, mit dem Du einen Kauf- oder Nutzungsvertrag geschlossen hast, der Ansprechpartner.
Schrieb ich das nicht mit "Der Kunde hat bezahlt und darf jetzt einem eBook guter Qualität dem Händler hinterherlaufen und hoffen, dass sich dieser kulant zeigt."?
Wenn eine Kaufsache Mängel aufweist gibt es ausreichend rechtliche Sicherheit ohne das UrhG zu bemühen.
Ich kenne das BGB recht gut und ja, ich habe eine rechtliche Sicherheit. Aber auch das schrieb ich bereits mit "Im Verbraucherschutz hat sich in den letzten Jahren wirklich viel getan, aber lässt es sich auch durchsetzen?". Was ich nicht schrieb: Ich werde aber sicherlich nicht wegen fehlendem Cover oder Inhaltsverzeichnis und auch nicht wegen Rechtschreibfehler einen Richter bemühen um 7,80 Euro herauszuklagen. Das theoretische Recht bleibt nun mal theoretisch, in der Praxis habe ich bei diesen Beträgen faktisch verloren (wer schmeisst schon gutes Geld dem schlechten hinterher).
Dafür ist das UrhG auch in keinster Weise angebracht oder ausgelegt! Du kannst nicht wissentlich einen Dritten (den Urheber) schädigen, nur weil dein Vertragspartner (der Distributor) Mist gebaut hat.
Wie würdest Du das nennen: Ich informiere heute einen eBook-Distributor über ein fehlerhaftes ebook. Wollen wir wetten, dass dieses ebook morgen noch genauso fehlerbehaftet auf der Website des Distributors steht und gekauft werden kann? Hier würde dann der Distributor wissentlich mangelhafte Ware verkaufen.
Weitere Beispiele, die direkt vom Hersteller gekauft wurden:
Syncronisationstool: Nach 3 Syncronisationsläufen belegt das Programm etwa 1,6 GB Hauptspeicher -> Schrott
Datenbank für Filme: Der Start des Programmes verlängerte sich im Laufe der Zeit von 1 Minute auf 10 Minuten, die Eingabe eines neuen Filmes dauert inzwischen fast 30 Minuten. Als die Datenbank noch leer war, war dies in wenigen Sekunden erledigt -> Schrott
Verwaltung für Musik: Täglich werden neue Fehler erkannt. Mit den notwendigen Updates werden diese korrigiert und neue Fehler produziert -> Schrott
Schnittprogramm für Festplattenrekorder: Wenn noch weitere Brennprogramme für DVDs installiert sind, wird das Brennen mit diesem Programm zum Glücksspiel. -> Schrott
Verwaltung für eBooks: Ein Programm, das sich auf einem frisch eingerichten Vista nicht starten lässt -> Schrott
(Ich lass die Namen der Programm hier mal weg, wer sie erfahren möchte, schicke mir bitte eine PM)
Und was würde der Richter sagen: Was wollen Sie eigentlich? Übliche Qualität bei Software sind nun mal Mängel und das haben Sie doch hier genügend! :smack:
Diese Programme haben etwa einen Wert von 200 € und müssen aufgrund ihrer Fehler in nächster Zeit ersetzt werden. Da ich hier keine Kopien einsetzen darf, werde ich diese wohl auch kaufen müssen.
Und jetzt kommt der Gedankensprung:
Wenn Du soviel Geld für Schrott ausgegeben hast, vielleicht überlegst Du Dir dann auch, ob Du Dir nicht lieber das nächste Hörbuch in der Bücherei ausleihst und eine "Privatkopie" machst oder ob Du das Hörbuch beim Händler kaufst und als Dankeschön einen "kleinen Virus" von Sony kostenlos dazubekommst?
Um es mal krass zu sagen: Wenn Du einem Richter oder einer Richterin so kommst, lachen die nicht mal, sondern überlegen sich nur noch die Höhe der Strafe.
Die Diskussion ging hier in erster Linie um die Privatkopie. Und die interessiert den Richter nicht, da erlaubt. Und ich glaube, dass ich hier schon ziemlich umfangreich geschrieben habe, was alles möglich ist. Auch wenn die Content-Industrie das gar nicht gerne sieht.
Eigentlich sollten die Urheber allerdings daran interessiert sein, dass ihre Werke in qualitativ gutem Zustand verkauft werden. Da aber auch die Autoren als Urheber in einer Abhängigkeit zu den Verlagen und deren Distributionswegen stehen, ist ihre Position da auch nicht gerade die Stärkste. Leider sehen Urheber und Distributoren auch oftmals nur das Risiko durch Piraterie und vergessen die Kunden, die für ordentliche Ware auch ordentliches Geld zu zahlen bereit sind.
Ansonsten gebe ich Dir in allen Punkten recht. :)
Immer noch? :chinscratch:
Grüße
pumuckl-online
gromit62 03-31-2009, 05:51 AM ...
4.) Ist ein im Internet angebotenes eBook offensichtlich aus rechtswidriger Quelle, ist der Download verboten.
...
Dazu hätte ich mal gern ein paar nähere Informationen.
Wie soll ich das feststellen ? Ist dazu nicht erstmal ein Download notwendig?
Nach meinen Informationen ist ein Download nicht verboten. Der Upload oder das Anbieten ist verboten.
pumuckl-online 03-31-2009, 06:16 AM Dazu hätte ich mal gern ein paar nähere Informationen.
Wie soll ich das feststellen ? Ist dazu nicht erstmal ein Download notwendig?
Nach meinen Informationen ist ein Download nicht verboten. Der Upload oder das Anbieten ist verboten.
Lass Dich nicht von K-Thom verunsichern, seine Aussage ist falsch.
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) §53 steht:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."
Also wenn Du davon ausgehen kannst, dass der Anbieter das Angebotene rechtmässig in Besitz oder Eigentum hatte und sich davon eine Kopie gezogen hat, ist die Vorlage rechtmässig gewesen. Das heisst, dass dieser Download "noch" erlaubt ist. Das Angebot selbst ist allerdings nicht rechtmässig, wenn der Anbieter nicht entsprechende Rechte hat oder erworben hat.
Ein Beispiel: Ein Hörbuch aus der Bücherei geliehen und eine Kopie gezogen. Diese Kopie wird ins Internet gestellt. Der Downloader handelt rechtmässig, der Uploader nicht. Einen aktuellen Kinofilm wird ins Internet gestellt. Hier handeln Uploader und Downloader nicht rechtmässig.
Wenn es also offensichtlich ist, dass der Uploader eine rechtswidrige Vorlage hatte (hier der Kinofilm), dann nicht erlaubt. Aber es muss offensichtlich sein. Bei einem Hörbuch ist es eher wahrscheinlich, dass die Vorlage rechtmässig war und somit erlaubt (für den Download).
Alles meine Meinung, ich bin kein Rechtsanwalt.
Grüße
pumuckl-online
beachwanderer 03-31-2009, 06:26 AM OT/on
Ich musste gerade laut lachen:
In der Google-Anzeige unter diesem Thread prangte ausgerechnet Werbung für ... Schutt & Waetke ... !
- Das ist eine der größten Abmahnkanzleien die wir in Deutschland haben.
:smack:
OT/off
pumuckl-online 03-31-2009, 06:32 AM OT/on
Ich musste gerade laut lachen:
In der Google-Anzeige unter diesem Thread prangte ausgerechnet Werbung für ... Schutt & Waetke ... !
- Das ist eine der größten Abmahnkanzleien die wir in Deutschland haben.
:smack:
OT/off
Ich sehe hier überhaupt keine Werbung, mir scheint dass mein Internet Explorer 6 nicht richtig funktioniert. :chinscratch:
Grüße
pumuckl-online
ebenfalls :offtopic:
gromit62 03-31-2009, 06:41 AM Lass Dich nicht von K-Thom verunsichern, seine Aussage ist falsch.
...
Einen aktuellen Kinofilm wird ins Internet gestellt. Hier handeln Uploader und Downloader nicht rechtmässig.
....
pumuckl-online
Danke, deshalb habe ich ja meine Zweifel genannt.
Aber bist Du Dir sicher, daß ein Download überhaupt strafbar sein kann ?
pumuckl-online 03-31-2009, 06:52 AM Danke, deshalb habe ich ja meine Zweifel genannt.
Aber bist Du Dir sicher, daß ein Download überhaupt strafbar sein kann ?
Ja, weil Du bereits während des Downloads in Besitz einer nicht rechtmässigen Kopie gelangst.
Grüße
pumuckl-online
beachwanderer 03-31-2009, 07:12 AM Ich sehe hier überhaupt keine Werbung, mir scheint dass mein Internet Explorer 6 nicht richtig funktioniert.
Grüße
pumuckl-online
Nope, da ist der IE nicht schuld:
Werbung kannst Du schauen, wenn Du im "Gastmodus" / nicht eingeloggt / nicht angemeldet bist.
Grüße
beachwanderer
netseeker 03-31-2009, 07:14 AM @pumuckl-online: Ich versteh Dich doch :)
Aber wir sind jetzt mittlerweile von der Privatkopie und dem UrhG bei mangelhaften eBooks und Computerprogrammen gelandet. Lassen wir es damit gut sein. Die Für- und Widerargumente als auch die Risiken für Kopien im privaten Umfeld bis hin zu deren Verbreitung haben wir ausführlich dargelegt und das können jetzt alle lesen und sich Ihre Meinung bilden.
pumuckl-online 03-31-2009, 07:17 AM Die Für- und Widerargumente als auch die Risiken für Kopien im privaten Umfeld bis hin zu deren Verbreitung haben wir ausführlich dargelegt und das können jetzt alle lesen und sich Ihre Meinung bilden.
Gleicher Meinung.
:thumbsup:
Grüße
pumuckl-online
gromit62 03-31-2009, 07:30 AM Ja, weil Du bereits während des Downloads in Besitz einer nicht rechtmässigen Kopie gelangst.
Grüße
pumuckl-online
... und das ist für den Downloader strafbar ?
Das Anbieten ist strafbar. Kein Zweifel. Der Downloader gelangt (eventuell) an eine unrechtmäßige Kopie. Aber ist das Downloaden oder der Besitz einer unrechtmäßigen Kopie tatsächlich "strafbar". Ich habe auch daran meine Zweifel. Klar, wenn ich "nach" dem Download feststelle, daß der Inhalt des Downloads eventuell von jemandem unrechtmäßig angeboten wurde, darf ich das nicht weiter verbreiten. Dann würde ich mich mit Sicherheit strafbar machen. Aber es ist für mich neu, das allein der Besitz einer unrechtmäßigen Kopie strafbar sein soll.
K-Thom 03-31-2009, 07:53 AM @ pumuckl-online: Auch wenn ich bei der Privatkopie ganz klar übers Ziel hinausgeschossen bin (wofür ich mir hiermit öffentlich auch entschuldige), bringe bitte jetzt nicht die Privatkopie und die illegale Verbreitung von Dateien durcheinander.
Wenn du die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten und vom Autor nicht für die Weitergabe vorgesehenen Werks offen übers Internet anbietest, machst du dich strafbar. Wer diese Datei herunterlädt, macht sich strafbar.
Wir reden hier nicht von alten Karl May-Bänden oder Romanen von Goethe. Wir reden hier auch nicht von einem Hobbyautor, der seine Geschichten ins Netz stellt und es jedem Leser erlaubt, sie zu verbreiten.
Wenn du z.B. einen Harry Potter-Band einscannst und ihn an deine Freunde verteilst, kann das noch unter Privatkopie fallen (das Einscannen eines kompletten Buchs, nicht nur irgendeines Textes, müsste noch mal gerichtlich bestätigt werden).
Sobald du diesen Scan aber offen anbietest, ist das die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials, auch wenn du das Buch besitzt oder aus der Stadtbücherei ausgeliehen hast. Sieh das bitte einfach mal ein!
Wenn ein User sich dieses Harry Potter-eBook herunterlädt, MUSS ihm bewusst sein, dass es sich um eine illegale Kopie handeln, da der Roman nirgendwo offiziell als eBook angeboten wird.
Der Gesetzgeber verlangt hier vom User ganz klar einen gesundern Menschenverstand.
gromit62 03-31-2009, 08:18 AM Wenn du die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten und vom Autor nicht für die Weitergabe vorgesehenen Werks offen übers Internet anbietest, machst du dich strafbar. Wer diese Datei herunterlädt, macht sich strafbar.
...
Wenn ein User sich dieses Harry Potter-eBook herunterlädt, MUSS ihm bewusst sein, dass es sich um eine illegale Kopie handeln, da der Roman nirgendwo offiziell als eBook angeboten wird.
Der Gesetzgeber verlangt hier vom User ganz klar einen gesundern Menschenverstand.
Mir ist immer noch nicht klar, ob der BESITZ bzw. der Download einer unrechtmäßigen Kopie strafbar ist. Wo steht das?
Mir ist klar, daß der bewußte Download einer unrechtmäßigen Kopie nicht richtig ist. Mir fehlt da aber noch die fundamentale Begründung.
Ich glaube nicht, daß der Besitz allein bereits strafbar ist.
Wenn das der Fall wäre, hätten bereits viele Serverbesitzer eine Klage am Hals. Außerdem ist der Status vieler Werke nicht immer eindeutig geklärt.
Kaufe ich mir z.B. ein eBook vom Verlag XY. Ein anderer Verlag streitet sich jedoch um die Vermarktungsrechte und gewinnt den Prozeß. Dann bin ich im Besitz einer unrechtmäßigen Kopie. Richtig? Und habe mich dadurch bereits strafbar gemacht ?
Hilfe! Ich habe eine Ausgabe von Brösels Werner "Besser ist das!" ohne die Schwärzung des Titels. Muß ich mich jetzt selbst anzeigen ?
pumuckl-online 03-31-2009, 09:09 AM Eigentlich war das Thema für mich erledigt.
@ pumuckl-online: Auch wenn ich bei der Privatkopie ganz klar übers Ziel hinausgeschossen bin (wofür ich mir hiermit öffentlich auch entschuldige), bringe bitte jetzt nicht die Privatkopie und die illegale Verbreitung von Dateien durcheinander.
Ich schrieb heute um 11.16, dass der Uploader hier auf jeden Fall illegal handelt. Bitte genauer lesen.
Wenn du die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten und vom Autor nicht für die Weitergabe vorgesehenen Werks offen übers Internet anbietest, machst du dich strafbar.
Richtig. Das schrieb ich bereits.
Wer diese Datei herunterlädt, macht sich strafbar.
In der Fussgängerzone meiner Heimatstadt steht ein Stand mit CDs und dem Schild: "Hier gibt es kostenlose CDs, bitte bedienen sie sich". Wie soll der Fußgänger in Erfahrungen bringen, ob diese Handlung "eine CD nehmen" rechtlich in Ordnung ist? Aus diesem Grunde bleibt diese Tat straffrei. Analog zum Internet. (Meine Meinung)
Wir reden hier nicht von alten Karl May-Bänden oder Romanen von Goethe..
Von diesen Werken kann ich keine Privatkopie nach dem Urheberrecht machen, da diese nicht mehr darunter fallen (Meine Meinung).
Wir reden hier auch nicht von einem Hobbyautor, der seine Geschichten ins Netz stellt und es jedem Leser erlaubt, sie zu verbreiten.
Auch hier kann ich keine Privatkopie erstellen, da ich das Recht zur Verbreitung habe. (Meine Meinung)
Wenn du z.B. einen Harry Potter-Band einscannst und ihn an deine Freunde verteilst, kann das noch unter Privatkopie fallen (das Einscannen eines kompletten Buchs, nicht nur irgendeines Textes, müsste noch mal gerichtlich bestätigt werden).
Ich schrieb von Freunden mit einer engen Bindung. Freunde allein reicht nicht. Und unter Freunden mit einer engen Bindung würde ein Scan unter Privatkopie fallen. Bei Freunden ohne enge Bindung fällt ein Scan nicht unter Privatkopie. Ist doch einfach und wir können das Wörtchen "kann" weglassen. (Meine Meinung, und schreibe von einem Scan und nicht von einem Harry Potter Scan)
Sobald du diesen Scan aber offen anbietest, ist das die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials, auch wenn du das Buch besitzt oder aus der Stadtbücherei ausgeliehen hast. Sieh das bitte einfach mal ein!
Bitte meinen Post genau lesen, genau das schrieb ich bereits.
Wenn ein User sich dieses Harry Potter-eBook herunterlädt, MUSS ihm bewusst sein, dass es sich um eine illegale Kopie handeln, da der Roman nirgendwo offiziell als eBook angeboten wird.
Ich mache hier keine Rechtsberatung und ich schrieb auch nichts von Harry Potter. Ich schreibe allgemein. Es gibt immer Einzelfälle, die genauer betrachtet werden müssen. Ich würde mich auch nicht anmaßen, diese zu beurteilen.
Der Gesetzgeber verlangt hier vom User ganz klar einen gesundern Menschenverstand.
:rofl:
Ich war bisher der Meinung, dass sich die Menschen an die Gesetze halten sollen. Was ist, wenn der gesunde Menschenverstand etwas anderes sagt als das Gesetz? Was hat Vorrang? Nein, bitte die Frage nicht beantworten. Ich befürchte, ich kenne sie.
Grüße und jetzt endgültig Schluß
pumuckl-online
mtravellerh 03-31-2009, 05:03 PM Leute, da muß ich mal meinen Moderatorenhut aufsetzen: Ich finde das Thema genauso faszinierend wie Ihr, bitte aber um ein bißchen Zurückhaltung im Ton. Hier prallen ganz eindeutig verschiedenen Auffassungen aufeinander, und ein "Da hättest Du genauer hinsehen sollen" bringt eigentlich niemenden weiter. Also bitte mäßigt die persönlichen Attacken ein wenig. Uund.. Ring frei!
gromit62 04-01-2009, 04:25 AM Leute, da muß ich mal meinen Moderatorenhut aufsetzen: Ich finde das Thema genauso faszinierend wie Ihr, bitte aber um ein bißchen Zurückhaltung im Ton. Hier prallen ganz eindeutig verschiedenen Auffassungen aufeinander, und ein "Da hättest Du genauer hinsehen sollen" bringt eigentlich niemenden weiter. Also bitte mäßigt die persönlichen Attacken ein wenig. Uund.. Ring frei!
Ja, Ring frei !
Für mich ist das Thema noch lange nicht erledigt. Aber es geht mir hier um die Sache und nicht persönliche Rangeleien. Ich möchte einfach nur wissen und diskutieren ob der Besitz von unrechtmäßigen Kopien bereits eine strafbare Handlung darstellt und ob das gleiche für den Download derselben gilt.
Bisher habe ich dazu nur Meinungen gehört, aber noch keine sattelfeste Begründung.
Beware... Your shoes are untied !
gromit62 04-01-2009, 05:54 AM ...
Wenn ein User sich dieses Harry Potter-eBook herunterlädt, MUSS ihm bewusst sein, dass es sich um eine illegale Kopie handeln, da der Roman nirgendwo offiziell als eBook angeboten wird.
Der Gesetzgeber verlangt hier vom User ganz klar einen gesundern Menschenverstand.
Wie bereits Pumuckl-online mit dem CD-Ständer in der Fußgängerzone erklärt hat, kann man das sehr schlecht abschätzen. Gerade im Internet werden doch von vielen vielen Anbietern Dinge zum Download angeboten, die eigentlich mit gesundem Menschenverstand nicht kostenlos sein könnten.
Trotzdem gibt es sowas, weil damit Kundenbindung betrieben wird oder Adressdaten gesammelt werden. Du verlangst sozusagen, daß ich jeden Anbieter zunächst überprüfen muß, ob er die Downloadofferte auch rechtmäßig ins Netz stellt. Wie soll ich das anfangen?
Ich muß doch dem Anbieter vertrauen, daß er mir etwas rechtmäßig anbietet.
Ich kann mir deshalb nicht vorstellen, daß man sich mit Download strafbar macht.
K-Thom 04-01-2009, 08:16 AM Bleiben wir beim "berühmt-berüchtigten" Harry Potter-eBook.
Kurzer Check bei den gängigen Online-eBook-Shops: Wird HP dort angeboten? [Ja/Nein]
Kurzer Check bei Carlsen: Ist dort ein Hinweis zu HP-eBooks zu finden? [Ja/Nein]
Kurzer Check in Google News o.ä.: Gibt es eine irgendeine News zu HP-eBooks? [Ja/Nein]
Das sollte jedem User soweit zumutbar sein, diese Quellen nach offiziellen Hinweisen auf HP-eBooks zu durchsuchen, BEVOR man sie irgendwo downloaden möchte.
Wenn du dort nichts findest, dir ein HP-eBook aber über P2P (oder über andere als die eigentlich zu erwartenden offiziellen Quellen) angeboten wird, dann sollte dir dein gesunder Menschenverstand sagen, dass dieses eBook nicht offiziell sein kann.
Sollte es HP als eBooks geben oder eine kostenlose Demo von Band 1 online zu finden sein, dann kannst du davon ausgehen, dass das GROSS beworben wird.
Einem Anbieter über P2P so einfach vertrauen zu dürfen, dass er das schon rechtmäßig anbiete - so leicht macht es einem die deutsche Rechtssprechung eben nicht mehr.
gromit62 04-01-2009, 08:43 AM Bleiben wir beim "berühmt-berüchtigten" Harry Potter-eBook.
Kurzer Check bei den gängigen Online-eBook-Shops: Wird HP dort angeboten? [Ja/Nein]
Kurzer Check bei Carlsen: Ist dort ein Hinweis zu HP-eBooks zu finden? [Ja/Nein]
Kurzer Check in Google News o.ä.: Gibt es eine irgendeine News zu HP-eBooks? [Ja/Nein]
Das sollte jedem User soweit zumutbar sein, diese Quellen nach offiziellen Hinweisen auf HP-eBooks zu durchsuchen, BEVOR man sie irgendwo downloaden möchte.
Wenn du dort nichts findest, dir ein HP-eBook aber über P2P (oder über andere als die eigentlich zu erwartenden offiziellen Quellen) angeboten wird, dann sollte dir dein gesunder Menschenverstand sagen, dass dieses eBook nicht offiziell sein kann.
Sollte es HP als eBooks geben oder eine kostenlose Demo von Band 1 online zu finden sein, dann kannst du davon ausgehen, dass das GROSS beworben wird.
Einem Anbieter über P2P so einfach vertrauen zu dürfen, dass er das schon rechtmäßig anbiete - so leicht macht es einem die deutsche Rechtssprechung eben nicht mehr.
Ja nun, da sind wir aber mächtig am spekulieren.
Wenn Du mit P2P Tauschbörsen meinst, gebe ich Dir recht, weil diese in der Regel nur funktionieren, wenn man den Download gleichzeitig wieder anderen anbietet. Dies darf man bei urheberrechtlich geschützten Werken nicht.
Ich bin mit Dir einer Meinung, daß das Anbieten nicht erlaubt und strafrechtliche Konseqenzen haben kann.
Aber es gibt ja noch andere Möglichkeiten zum Download als Tauschbörsen, wo man selbst nichts anbietet.
Abgesehen vom DRM-Schutz. Natürlich kann mir ein Unternehmen im Einzelfall auch mal einen HP schenken. Warum nicht? Woher soll ich denn wissen, ob das Angebot für jeden gilt (was zugegeben unglaublich wäre) ?
Schau doch mal bei einigen eBook-Anbietern. Da gibt es zum Beispiel manchmal wirklich komplette Bände kostenfrei zum Download (z.B. Perry Rohdan). Diese sind kostenfrei, aber bestimmt nicht zur Weitergabe bestimmt und noch urheberrechtlich geschützt.
Frage: Macht sich neben dem Anbieter auch ein Downloader strafbar?
Was mir noch fehlt, ist eine definitive Aussage: Besitz/Download einer unrechtmäßigen Kopie ist strafbar, weil ... §xy etc.
K-Thom 04-01-2009, 11:06 AM Schau doch mal bei einigen eBook-Anbietern. Da gibt es zum Beispiel manchmal wirklich komplette Bände kostenfrei zum Download (z.B. Perry Rohdan). Diese sind kostenfrei, aber bestimmt nicht zur Weitergabe bestimmt und noch urheberrechtlich geschützt.
Du nennst hier ja einen Fall, bei dem ein Download eben offiziell angeboten wird. Der Anbieter - in diesem Fall VPM - muss/sollte in diesem Fall auch deutlich irgendwo innerhalb des eBooks oder auf der entsprechenden Downloadseite vermerken, was mit dem kostenlosen Band erlaubt ist.
Ein pdf zum freien Download z.B. lässt sich nicht so kopierschützen, dass man von einem wirksamen Kopierschutz sprechen könnte. Hier muss der Anbieter also schon selbst deutlich sagen, dass er keine weitere Verbreitung oder Umwandlung in andere Formate möchte.
Sonst kann man als User tatsächlich eine Erlaubnis voraussetzen.
Eine pauschale Antwort zu dem Thema kann man nicht geben, weil es tatsächlich jedes Mal vom jeweiligen Titel und der Form der Verbreitung abhängt. Was bei Buch A sogar über P2P zulässig sein kann, muss es bei Buch B über Downloadlink nicht zwingend sein.
Deine Schlussfrage umreißt das Problem, das derzeit noch immer herrscht: Es gibt Gesetze, es gibt Urteile, aber vieles davon ist Auslegungssache oder vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Manche meinen z.B., man sollte als User immer dafür sorgen, bei einem Rechtsstreit nie mit dem OLG Hamburg zu tun zu haben, weil die Richter dort "einschlägig vorbelastet" sind.
Es gibt User, die haben Prozesse gegen die Musikindustrie gewonnen, andere mussten empfindliche Zahlungen hinnehmen. Auch hier: Einzelfallentscheidungen, abhängig vom jeweiligen Umstand.
gromit62 04-01-2009, 11:49 AM Ist Dir denn bekannt, ob jemand tatsächlich wegen einem Download allein verurteilt worden ist? Ich selbst kenn nur Fälle, wo jemand etwas verbreitet, also selber angeboten hat.
Firestorm 04-01-2009, 01:50 PM Ich meine das es diesbezüglich noch keine Urteile gibt, ist das nicht so (also mit dem reinen download) erst seit diesem Jahr im Gesetz entsprechend verankert ?
netseeker 04-01-2009, 07:16 PM Ich bin da bei irights.info über einen recht interessanten Artikel sowie ein überraschendes Fazit der Autorin Sudabeh Mohafez, welche hier in Stuttgart lebt, gestoßen:
Eine E-Mail aus dem Nahen Osten (http://www.irights.info/index.php?id=747)
"Die Schriftstellerin Sudabeh Mohafez erzählt, wie sie eine E-Mail aus dem Iran dazu gebracht hat, sich Gedanken über das Urheberrecht zu machen."
Der Artikel, wenn auch nicht 100%-ig zu den bisher hier erörterten Themen und Argumenten passend, zeigt m. E. drei Dinge recht gut:
Wie unterschiedlich "Urheberrecht" auf der Welt gehandhabt wird (oder manchmal auch überhaupt nicht gehandhabt wird)
Wie die Arbeits- und Lebensumstände der überwiegenden Mehrheit der Autorinnen und Autoren aussehen
Wie gegensätzlich doch die Auffassung einer Autorin gegenüber jener mancher Verlage und Distributoren sein kann, wenn sie es schafft offensichtlich entgangenen Einnahmen auch noch etwas Positives abzugewinnen
K-Thom 04-01-2009, 08:50 PM Netseeker,
1. Wenn du es schaffst, die deutsche Gerichtsbarkeit davon zu überzeugen, die Urheberrechtsfrage doch nicht weiter zu erörtern, weil es im Iran ja keines gebe, schenke ich dir einen eReader in A4 mit Farbdisplay :D
Im Iran würde es diesen Thread nicht geben. Nur bezweifle ich, dass der Zensurrat wiederum all die Bücher zulassen würde, die als eBooks erscheinen - und sich die iranischen Gerichte nicht mit dem Urheberrecht sondern mit den Themen beschäftigen würden. Und Lesern, die versuchen, sich eBooks mit gewissen Themen zu besorgen ...
2. Wie leben denn Autoren? Ich kannte einen persönlich, der mit Mitte 50 an seinem Alkoholkonsum gestorben ist, ein anderer muss wie blöde tippen, um davon leben zu können, ein anderer wohnt mit 41 noch bei seinen Eltern, weil er vom Schreiben alleine nicht leben könnte und ein weiterer ist Handelsvertreter, der nebenher Western schreibt.
Keiner von denen führt auch nur ansatzweise das Leben dieser Autorin. Jeder von ihnen hat eine andere Auffasung darüber, welchen "Wert" seine Romane haben und welche Rechte er dabei gewahrt wissen möchte. Das ist so unterschiedlich wie bei allen Menschen in allen Berufsgruppen in allen Ländern ...
3. Die Autorin ist/war Iranerin, hat ein Buch mit Erzählungen über Teheran geschrieben, das nun im Iran erscheint. Was meinst du, wie ihre Reaktion ausgefallen wäre, wenn das Buch ohne Nutzungsrechte in den USA in einer Millionenauflage erschienen und dann noch groß verfilmt worden wäre ...?
Das ist hier ein Fall, wie eine Autorin auf einen ganz bestimmten Umstand reagiert hat, der vor allem persönlich geprägt ist. Rückschlüsse auf die Einstellung anderer Autoren lassen sich hieraus nicht wirklich ziehen.
netseeker 04-02-2009, 04:30 PM 1. Wenn du es schaffst, die deutsche Gerichtsbarkeit davon zu überzeugen, die Urheberrechtsfrage doch nicht weiter zu erörtern, weil es im Iran ja keines gebe, schenke ich dir einen eReader in A4 mit Farbdisplay :D
Mmmh, ein Reader in A4 und dann noch in Farbe und Bunt... Vosicht mit solchen Angeboten, sonst komme ich da noch mal drauf zurück. ;)
2. Wie leben denn Autoren? Ich kannte einen persönlich, der mit Mitte 50 an seinem Alkoholkonsum gestorben ist, ein anderer muss wie blöde tippen, um davon leben zu können, ein anderer wohnt mit 41 noch bei seinen Eltern, weil er vom Schreiben alleine nicht leben könnte und ein weiterer ist Handelsvertreter, der nebenher Western schreibt.
Keiner von denen führt auch nur ansatzweise das Leben dieser Autorin. Jeder von ihnen hat eine andere Auffasung darüber, welchen "Wert" seine Romane haben und welche Rechte er dabei gewahrt wissen möchte. Das ist so unterschiedlich wie bei allen Menschen in allen Berufsgruppen in allen Ländern ...
Menschen aller Berufsklassen trinken sich die Leber weg und Menschen aller Berufsklassen müssen arbeiten um *einigermaßen* über die Runden zu kommen - genau wie auch Frau Mohafez, die bisher nicht von Ihrem Schriftstellertum leben kann (und guten Grund hätte sich über entgangene Einnahmen zu ärgern). Der bessergestellte Rest sind Ausnahmen - auch bei Autoren. Ich versteh Deine Kritik ehrlich gesagt nicht ganz...
3. Die Autorin ist/war Iranerin, hat ein Buch mit Erzählungen über Teheran geschrieben, das nun im Iran erscheint. Was meinst du, wie ihre Reaktion ausgefallen wäre, wenn das Buch ohne Nutzungsrechte in den USA in einer Millionenauflage erschienen und dann noch groß verfilmt worden wäre ...?
Was wäre wenn. Warum sollte ich mich damit beschäftigen und der Autorin etwas unterstellen? Artikel gefunden, Artikel interessant befunden, euch den Link und meine Interpretation gegeben. Fertig. Deine Interpretation kann natürlich von meiner abweichen...
Das ist hier ein Fall, wie eine Autorin auf einen ganz bestimmten Umstand reagiert hat, der vor allem persönlich geprägt ist. Rückschlüsse auf die Einstellung anderer Autoren lassen sich hieraus nicht wirklich ziehen.
Diesen Fall als Einzelfall abzutun ist jedermanns gutes Recht - allerdings genauso anders herum. Ich lasse das Fazit der Autorin für sich stehen. :rolleyes:
Marc_liest 04-02-2009, 05:23 PM Manche Fässer sollten niemals geöffnet werden.....
gromit62 04-21-2009, 09:47 AM Hat jemand die Tagesschau gestern abend gesehen ?
http://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt1298.html
Was hat Google da eigentlich gemacht ?
Ist doch genau unser Thema hier. Google hat ungefragt ohne Rücksicht auf Urheberrechte 7 Milionen Bücher gescannt. Wozu wohl ... ?
mtravellerh 04-21-2009, 03:19 PM Manche Fässer sollten niemals geöffnet werden.....
Ich wollte, ehrlich gesagt, diesen Thread gleich am Anfang wieder schliessen! ;)
K-Thom 04-21-2009, 07:52 PM Hat jemand die Tagesschau gestern abend gesehen ?
http://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt1298.html
Was hat Google da eigentlich gemacht ?
Das ist eigentlich schon ein altes Thema. Google hat den Ball bisher nur relativ flach gehalten bzw. es nach den ersten Protesten (gerade auch aus Deutschland) nicht weiter an die große Glocke gehängt.
Was ist nur verblüffend finde ist die Selbstverständlichkeit, mit der man meint, eine gerichtliche Vereinbarung zwischen einem US-amerikanischen Gericht und Google USA habe weltweite Gültigkeit.
Google hat sich mit YouTube die Urheberrechts-Büchse der Pandora bei Videos ins Haus geholt und macht bei Büchern fröhlich weiter.
Nur habe ich ganz im Ernst auch noch keinen Unterschied zwischen dem Vorgehen von Google und Filesharern festgestellt.
netseeker 04-21-2009, 08:02 PM Zum einen finde ich es ja gut, dass jemand mit der finanziellen und technischen Möglichkeit eine riesige Menge an Kulturgut digital zur Verfügung stellt. Da ist eine riesige Menge weltweit gemeinfreier Sachen dabei.
Aber die Art und Weise des Umgangs mit dem ebenfalls enthaltenen urheberrechtlich relevanten Material ist und bleibt verwerflich. Da könnte Google die Bücher auch gleich direkt beim Autor vom Tisch stehlen lassen.
(Die "Street-View-Fluchtwagen" stehen ja mittlerweile auch überall bereit ;))
K-Thom 04-22-2009, 02:24 PM Die "Street-View-Fluchtwagen" stehen ja mittlerweile auch überall bereit
Ah, wer weiß, ob diese Kamerawagen nicht eingebaute "Tele-Scanner" haben, die durch die Fensterscheiben Bücher einscannen, während Leute beim Lesen umblättern!
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